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9§ 27.
2. Kuswärtige und Militärverwaltung.
I. Auswärtige Verwaltung.
Grünler, Beiträge zum Staatsrecht des Königreichs
Sachsen. 1838.
Die Einwirkung der Reichsverfassung auf die auswärtige
Verwaltung ist hier nicht darzustellen. Soweit eine auswärtige
Verwaltung den Einzelstaaten überhaupt geblieben ist, kommt sie
auch dem Königreich Sachsen zu. Der König ist der Repräsentant
des Staats anderen Staaten gegenüber. Die Geschäfte sind con-
centrirt im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Vul.
§ 41. Gesandtschaften unterhält Sachsen an deutschen Höfen und
in Wien. Auswärtige Gesandtschaften finden sich zur Zeit am
Königlichen Hofe aus deutschen Staaten und aus einer Reihe
von nichtdeutschen europäischen, auch aus nichteuropäischen Staaten.
Die Verfassung hat nur sehr wenige, die auswärtigen Be-
ziehungen direct betreffende Bestimmungen. Dahin gehört § 2
(Gebietsveräußerungen, Grenzberichtigungen) und § 96 Abs. 2,
welcher die Zoll-, Steuer= und Handelsverträge betrifft.
Eine allgemeine Bestimmung wegen der Staatsverträge, wie
sie sich in anderen Verfassungen findet, ist in die Sächsische Ver-
fassung nicht aufgenommen; auch § 96 Abs. 2 ist erst durch das
Verfassungsgesetz von 1851 geschaffen worden. Dieses Schweigen
der Verfassung kann nicht als unbeschränktes Recht der Regierung,
Staatsverträge ohne Unterschied mit rechtlicher Wirkung für das
Königreich abzuschließen, aufgefaßt werden. Es ist vielmehr dahin
zu deuten, daß auch der in der Form des Vertrags sich äußernde
Wille der Regierung staatsrechtlich unter denselben Schranken
steht, wie jede andere Aeußerungsform. Der Inhalt des Vertrags
entscheidet also darüber, ob derselbe, um für das Königreich
Sachsen rechtlich wirksam zu werden, der Zustimmung der Stände
auf Grund der Bestimmungen über die Gesetzgebungscompetenz
oder über die Bewilligungsrechte der Stände bedarf. Ist aber
die Zustimmung der Stände zum Abschluß eines Vertrags, wo
sie hiernach erforderlich ist, erfolgt, so wird der Vertrag staats-