Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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9§ 27. 
2. Kuswärtige und Militärverwaltung. 
I. Auswärtige Verwaltung. 
Grünler, Beiträge zum Staatsrecht des Königreichs 
Sachsen. 1838. 
Die Einwirkung der Reichsverfassung auf die auswärtige 
Verwaltung ist hier nicht darzustellen. Soweit eine auswärtige 
Verwaltung den Einzelstaaten überhaupt geblieben ist, kommt sie 
auch dem Königreich Sachsen zu. Der König ist der Repräsentant 
des Staats anderen Staaten gegenüber. Die Geschäfte sind con- 
centrirt im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Vul. 
§ 41. Gesandtschaften unterhält Sachsen an deutschen Höfen und 
in Wien. Auswärtige Gesandtschaften finden sich zur Zeit am 
Königlichen Hofe aus deutschen Staaten und aus einer Reihe 
von nichtdeutschen europäischen, auch aus nichteuropäischen Staaten. 
Die Verfassung hat nur sehr wenige, die auswärtigen Be- 
ziehungen direct betreffende Bestimmungen. Dahin gehört § 2 
(Gebietsveräußerungen, Grenzberichtigungen) und § 96 Abs. 2, 
welcher die Zoll-, Steuer= und Handelsverträge betrifft. 
Eine allgemeine Bestimmung wegen der Staatsverträge, wie 
sie sich in anderen Verfassungen findet, ist in die Sächsische Ver- 
fassung nicht aufgenommen; auch § 96 Abs. 2 ist erst durch das 
Verfassungsgesetz von 1851 geschaffen worden. Dieses Schweigen 
der Verfassung kann nicht als unbeschränktes Recht der Regierung, 
Staatsverträge ohne Unterschied mit rechtlicher Wirkung für das 
Königreich abzuschließen, aufgefaßt werden. Es ist vielmehr dahin 
zu deuten, daß auch der in der Form des Vertrags sich äußernde 
Wille der Regierung staatsrechtlich unter denselben Schranken 
steht, wie jede andere Aeußerungsform. Der Inhalt des Vertrags 
entscheidet also darüber, ob derselbe, um für das Königreich 
Sachsen rechtlich wirksam zu werden, der Zustimmung der Stände 
auf Grund der Bestimmungen über die Gesetzgebungscompetenz 
oder über die Bewilligungsrechte der Stände bedarf. Ist aber 
die Zustimmung der Stände zum Abschluß eines Vertrags, wo 
sie hiernach erforderlich ist, erfolgt, so wird der Vertrag staats-
	        
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