Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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übertragen werden muß. Diese Behörde ist im Allgemeinen und 
in höchster Stufe aber wieder das Finanzministerium. In dem— 
selben § 17, ferner in den §§ 19, 22, 23 ist von „Staatscassen“ 
die Rede. Der Ausdruck ist absichtlich allgemein und weist nicht 
auf bestimmte Cassen hin. Das gesammte Staatscassenwesen wird 
in gewisser Weise in der Finanzhauptcasse vereinigt, die dem 
Finanzministerium unmittelbar untergeordnet ist, und die insbes. 
auch die Civilliste und die hausgesetzlichen Gebührnisse unmittel- 
bar zu leisten und zu verrechnen hat. 
S. im Uebrigen Löbe, Etat-, Cassen= und Rechnungswesen 
und ob. § 20. 
g 29. 
Das Erpropriationsrecht. 
Häpe, Die Zwangsenteignung nach dem im Königreich 
Sachsen geltenden Recht 1891. 
S. auch Ludwig-Wolf, die Gesetzgebung über Wege- 
bau und Expropriation im Königreich Sachsen 3. Aufl. 
1892. 
I. Die einzige allgemeine Bestimmung über Expropriation 
findet sich in § 31 der Vll. Ein ausführlicheres, die Expro- 
priation überhaupt betreffendes, Gesetz giebt es nicht. 
§ 31 der Vll. führt das Expropriationsrecht unter dem Ge- 
sichtspunkt der staatsbürgerlichen Rechte auf und geht prinzipiell 
von dem Satz aus, daß Niemand gezwungen werden kann, sein 
Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staats- 
zwecken abzutreten. Die Ausnahme hiervon, die unter gewissen 
Voraussetzungen zugelassen wird, ist die Expropriation, deren Be- 
griff also nach § 31 Zwangsabtretung ist. Sie findet nur statt 
in Bezug auf abtretbare Rechte und begreift Zwangsaufhebung 
von Rechten nicht in sich. Practisch genommen handelt es sich 
wesentlich von Zwangsabtretung von Eigenthum, insbesondere 
Grundeigenthum für Staatszwecke an den Staat.
	        
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