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übertragen werden muß. Diese Behörde ist im Allgemeinen und
in höchster Stufe aber wieder das Finanzministerium. In dem—
selben § 17, ferner in den §§ 19, 22, 23 ist von „Staatscassen“
die Rede. Der Ausdruck ist absichtlich allgemein und weist nicht
auf bestimmte Cassen hin. Das gesammte Staatscassenwesen wird
in gewisser Weise in der Finanzhauptcasse vereinigt, die dem
Finanzministerium unmittelbar untergeordnet ist, und die insbes.
auch die Civilliste und die hausgesetzlichen Gebührnisse unmittel-
bar zu leisten und zu verrechnen hat.
S. im Uebrigen Löbe, Etat-, Cassen= und Rechnungswesen
und ob. § 20.
g 29.
Das Erpropriationsrecht.
Häpe, Die Zwangsenteignung nach dem im Königreich
Sachsen geltenden Recht 1891.
S. auch Ludwig-Wolf, die Gesetzgebung über Wege-
bau und Expropriation im Königreich Sachsen 3. Aufl.
1892.
I. Die einzige allgemeine Bestimmung über Expropriation
findet sich in § 31 der Vll. Ein ausführlicheres, die Expro-
priation überhaupt betreffendes, Gesetz giebt es nicht.
§ 31 der Vll. führt das Expropriationsrecht unter dem Ge-
sichtspunkt der staatsbürgerlichen Rechte auf und geht prinzipiell
von dem Satz aus, daß Niemand gezwungen werden kann, sein
Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staats-
zwecken abzutreten. Die Ausnahme hiervon, die unter gewissen
Voraussetzungen zugelassen wird, ist die Expropriation, deren Be-
griff also nach § 31 Zwangsabtretung ist. Sie findet nur statt
in Bezug auf abtretbare Rechte und begreift Zwangsaufhebung
von Rechten nicht in sich. Practisch genommen handelt es sich
wesentlich von Zwangsabtretung von Eigenthum, insbesondere
Grundeigenthum für Staatszwecke an den Staat.