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Rechtsweg im Fall von Irrungen oder Verletzungen des Hauses
wird anerkannt und geordnet; von einer Anrufung der Congreß—
mächte ist keine Rede. Im Uebrigen werden alle bisher noch in
Kraft stehenden Bestimmungen der Recesse, soweit sie nicht durch
den Receß von 1878 abgeändert worden, aufrecht erhalten.
Das Schönburg'sche Gebiet ist also nunmehr der allgemeinen
Ordnung des Landes eingefügt. Das Haus Schönburg hat die
besonderen Rechte und Vorzüge behalten, die nicht durch Vertrag
oder Reichsgesetz beseitigt wurden, also nam. hohen Adel, Eben—
bürtigkeit, Prädicate, Autonomie, Landstandschaft. Von der letzteren
ist später zu reden. Alle dem Hause zukommenden Rechte sind
der Sächsischen Regierung gegenüber vertragsmäßige Rechte; die
Regierung hat sich immer auf den Standpunkt gestellt, daß sie
nicht einseitig, nicht einmal im Weg der Gesetzgebung daran
ändern könne.
Auch die Befreiung von ber Militairdienstpflicht ist erhalten
geblieben, Reichsgesetz vom 9. November 1867 § 1, Sächs. Ver-
ordnung vom 29. Oktober 1875; ebenso die Quartiersreiheit für
Friedenszeit (Receß von 1835 Abschn. IV § 4 i. f.) Reichsgesetz
vom 25. Juni 1868 8§ 4.
Auf Grund des Autonomierechts hat das fürstliche Haus
Schönburg-Waldenburg eine Primogeniturordnung 1834 und
1854, und eben eine solche das gräfliche Haus Schönburg-Forder-
Glauchau 1860 errichtet s. d. Bekanntmachung vom 25. September
1862, 28. April 1865.
Der gesammte besondere Rechtsstand kommt nicht den jewei-
ligen Besitzern des Schönburgischen Besitzes, sondern nur dieser
bestimmten Familie, dem Hause Schönburg zu; § 63 11, 12 der
Verfassungsurkunde steht auch wörtlich dem nicht im Weg.
VI. Zu dem hohen (deutschen) Adel gehört endlich das gräfliche
Haus Solms-Wildenfels. Die Herrschaft Wildenfels war nicht
reichsständisch und reichsunmittelbar, jedenfalls nicht mehr zu der
Zeit wo das Haus Solms den Besitz erlangte (1602). Die
Sächsische Regierung hat niemals die Reichsunmittelbarkeit zu-
gegeben. Von der Seite dieses Besitzes her war also das Haus
subjicirt, und es gehörte zu der Herrencurie der Sächsischen Land-
stände; Wildenfels wurde immer als Standesherrschaft angesehen.