Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Die Rirchen und Religionsgesellschaften. 
I. Freie öffentliche Religionsübung kommt nach § 56 der 
Verfassungsurkunde nur den aufgenommenen christlichen Con- 
fessionen zu. 
In den Erblanden war nach dem Normaljahr die evangelisch- 
lutherische Kirche allein im Besitz der öffentlichen Religionsiübung; 
in der Oberlausitz zur Zeit ihrer Erwerbung sowohl die evange- 
lisch-lutherische als die katholische Kirche; der Traditionsreceß von 
1635 forderte die Erhaltung des Rechts beider vertragsmäßig. 
Seit dem Uebertritt der landesherrlichen Familie zur katholischen 
Confession stellten alle Curfürsten beim Antritt der Regierung und 
auf den einzelnen Landtagen der Erblande die Versicherung der 
Erhaltung der evangelischen Kirche in ihren Rechten aus; diese 
Versicherung bezog sich auf die chursächsischen Länder überhaupt 
(1697 erhielten die Protestanten der Oberlausitz auch noch eine 
besondere Versicherung). 
Der Posener Frieden vom 11. Dezember 1806 zwischen dem 
Curfürsten Friedrich August und Napoleon (durch welchen der 
Curfürst unter Annahme der Königswürde dem Rheinbund bei- 
trat) sprach in Art. 5 die Gleichstellung der katholischen Kirche 
mit der protestantischen in Hinsicht auf die Religionsübung, und 
die der beiderseitigen Angehörigen bez. der bürgerlichen und 
politischen Rechte aus. In Folge dessen kam dieser Grundsatz 
auch staatsgesetzlich zum Ausdruck in dem Mandat des Königs 
vom 16. Februar 1807 (im Cod. Aug. Contin. III. Bd. I S. 11). 
Dieselbe Gleichstellung erlangte die reformirte Kirche und 
ihre Angehörigen auf Anregung der Stände durch das Mandat 
vom 18. März 1811 (I. c. S. 17). 
So waren also in § 56 der Verfassungsurkunde unter den 
1831 im Königreich bereits ausgenommenen christlichen Confessionen 
die evangelisch-lutherische und reformirte, sowie die römisch-katho- 
lische zu verstehen. 
Weiter soll nach § 56 der Verfassungsurkunde freie öffent- 
liche Religionsübung nur denjenigen christlichen Confessionen zu-
	        
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