Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ertheilt, seit 1840 den Ministern des Kultus, der Justiz, des 
Innern und der Finanzen; s. Friedberg, die geltenden Ver— 
fassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirche 1885 S. 359. 
Das Kirchengesetz vom 15. April 1873 hat für die Führung 
des Kirchenregiments das collegiale Landesconsistorium geschaffen; 
den in Evangelicis Beauftragten sind aber gewisse Beschlüsse 
reservirt. Außerdem kommt ihnen, abgesehen von der Gesetzgebung, 
die Oberaufsicht über das Landesconsistorium zu. Da das Kirchen- 
gesetz von 1873 auch die Staatsgesetzgebung berührt, so wurde 
dasselbe insoweit der Genehmigung durch die Staatsgesetzgebung 
unterstellt; sie ist in dem Staatsgesetz vom 16. April 1873 ent- 
halten unter Hinzufügung einiger anderen Bestimmungen. 
Durch diese Gesetzgebung wurde nun auch eine schärfere 
Trennung zwischen dem jus in sacra und dem jus eirca sacra 
herbeigeführt. Das frühere Oberconsistorium zu Dresden war einer- 
seits Consistorium (neben dem Consistorium zu Leipzig), andrerseits 
bildete es den Kirchenrath, das Landescollegium zur Ausübung 
des jus circa sacra; aber auch in dieser letzteren Eigenschaft hatte 
es Aufgaben, die dem jus in sacra angehörten; der Kirchenrath 
stand nun seinerseits unter den in Evangelicis Beauftragten, die 
deshalb auch an der Ausübung des jus eirca sacra theilnahmen. 
1831 (Verordnung vom 7. November 1831 4 E Abs. 2) wurde 
der Kirchenrath aufgehoben; seine Aufgabe ging im Allgemeinen 
auf das Kultusministerium über; 1835 (Kgl. Verordnung vom 
10. August 1835) wurden auch die Consistorien zu Leipzig und 
Dresden aufgehoben und ihre Aufgaben den Kreisdirectionen in 
Dresden, Leipzig und Zwickau übertragen. Das gleichzeitig ge- 
schaffene neue Landesconsistorium in Dresden erhielt nur einen 
sehr kleinen Kreis eigener Befugnisse. Die Kgl. Verordnung vom 
12. November 1837 zog dann die Grenze zwischen den in Evan- 
gelicis Beauftragten und dem Kultusministerium näher. S. Fried- 
berg l. c. S. 459, 360. 
Das Kirchengesetz von 1873 löste das 1835 gebildete Landes- 
consistorium auf, nahm den drei Kreisdirectionen die Consistorial= 
befugnisse ab und übertrug alle Geschäfte und Befugnisse des 
evangelisch-lutherischen Kirchenregiments, welche bisher dem Kultus- 
ministerium zustanden, auf das Landesconsistorium, während dem
	        
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