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Genehmigungsbefugnisse hinsichtlich der kirchlichen Gemeindever-
waltung sind sehr umfänglich, namentlich im Gebiet der kirch-
lichen Vermögensverwaltung und der streitigen Verwaltungssachen
s. v. d. Mosel s. v. Kircheninspection.
Die mit Landesgesetz vom 30. März 1868 publicirte Kirchen-
vorstands- und Synodalordnung d. e. d. hat endlich zur Be-
lebung des kirchlichen Sinnes die Laienbetheiligung bei der kirch-
lichen Verwaltung in der Form gewählter Körper eingeführt. In
jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchenvorstand errichtet, der aus
dem Geistlichen und gewählten Kirchenvorstehern besteht (6jähriges
Ehrenamt mit 3 jähriger Halberneuerung). Die Aufgabe des
Kirchenvorstands umfaßt theils besondere Befugnisse, die nament-
lich auch die äußere kirchliche Ordnung und die Vermögensver-
waltung betreffen, theils ganz allgemein die Erhaltung von Zucht
und Sitte und die Belebung des christlichen Sinnes. Mindestens
einmal vierteljährlich hat sich der Kirchenvorstand zu versammeln.
(Ausnahmsweise kann die höhere Kirchenbehörde auch einen Be-
schluß der ganzen Kirchengemeinde veranlassen.) Alljährlich ein-
mal treten die Kirchenvorstände einer Ephorie zu einer Diöcesan-
versammlung zusammen zum freien Meinungsaustausch. Zur
Versammlung der Gesammtheit der Kirchengemeinden des ganzen
Landes und zur Berathung über die Bedürfnisse der Landeskirche
wird regelmäßig und längstens alle 5 Jahre von den in Evan-
gelicis beauftragten Staatsministern eine Landessynode berufen
(s. auch Kirchengesetz von 1873 § 5 2). Die Landessynode besteht
aus 24 Geistlichen und 30 Laien, welche in 24 Wahlbezirken je
von den Geistlichen und einer ebenso großen Anzahl von weltlichen
Mitgliedern der Kirchenvorstände des Bezirks in einer Wahlver-
sammlung gewählt werden (je ein Geistlicher und ein Laie in
jedem Wahlbezirk, dazu noch je ein Laie in 6 Wahlbezirken im
Turnus). Nach dem Schluß jeder Landessynode tritt die Hälfte
dieser Gewählten aus. Die Wahlperiode umfaßt also zwei Lan-
dessynoden. Weiter gehören der Landessynode an ein von der
theologischen Facultät zu wählender ordentlicher Professor der
Theologie, ein von der Juristenfacultät zu wählender Professor
des Kirchenrechts, 4 von den in Evangelicis beauftragten Staats-
ministern zu bestimmende Geistliche und desgleichen 4 Laien —