— 70 —
gehört oder confessionslos ist. Der Confessionslose und die übrigen
nicht einer recipirten Kirche Angehörigen (mit Ausnahme der
Juden) werden als Dissidenten bezeichnet. Das Gesetz selbst
(Gesetz von 1870 § 20 Abs. 3) wendet übrigens den Ausdruck
nur auf die aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft (recipirten
Kirche) Ausgetretenen an.
VII. Von den staatlichen Rechten der Kirche, insbesondere
der Aufnahme kirchlicher Elemente in die Ständeversammlung, ist
später zu reden.
8 13.
Die Gemeinden.
I. Die Rechtsordnung der Gemeinden in Sachsen ist zum
erstenmal nach Emanation der Verfassung von 1831 gesetzlich und
umfänglich festgestellt, codificirt worden. Städte und Landgemein-
den waren höchst verschieden gestaltet und im Wesen verschieden.
Noch das Staatsrecht Weiße's kennt einen allgemeinen Begriff
der Gemeinde nicht (1827). Die Städte hatten übrigens auch
keine gleichförmige Einrichtung und nicht dasselbe Recht. Jede
hatte ihre Einrichtung und ihr Recht besonders erlangt. Dazu
kam, daß auch das Städtewesen von der Grundherrlichkeit durch-
brochen wurde, während sie das übrige Gemeindewesen beherrschte.
Schon auf dem die neue Verfassung berathenden Landtage
1831 wurde von der Regierung (auf ständische Anregung) der
Entwurf einer Städteordnung vorgelegt, deren wichtigster Zweck
die Beseitigung der nicht von der Bürgerschaft getragenen, der-
selben vielmehr feindlich gegenüberstehenden, auf eigenem Rechte
fußenden und mit den modernen Prinzipien des öffentlichen Rechts
nicht übereinstimmenden Stadträthe war. Dabei wurde darauf
hingewiesen, daß die Ordnung der übrigen Gemeinden (die Städte-
ordnung sollte nicht einmal für alle Städte gelten) gleichfalls so-
fort in Angriff genommen werde, und daß eine neue Ordnung
des Heimathsrechtes ergänzend zur Gemeindegesetzgebung hinzu-
treten müsse. Der früheren Gesetzgebungseinrichtung entsprechend