Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 70 — 
gehört oder confessionslos ist. Der Confessionslose und die übrigen 
nicht einer recipirten Kirche Angehörigen (mit Ausnahme der 
Juden) werden als Dissidenten bezeichnet. Das Gesetz selbst 
(Gesetz von 1870 § 20 Abs. 3) wendet übrigens den Ausdruck 
nur auf die aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft (recipirten 
Kirche) Ausgetretenen an. 
VII. Von den staatlichen Rechten der Kirche, insbesondere 
der Aufnahme kirchlicher Elemente in die Ständeversammlung, ist 
später zu reden. 
8 13. 
Die Gemeinden. 
I. Die Rechtsordnung der Gemeinden in Sachsen ist zum 
erstenmal nach Emanation der Verfassung von 1831 gesetzlich und 
umfänglich festgestellt, codificirt worden. Städte und Landgemein- 
den waren höchst verschieden gestaltet und im Wesen verschieden. 
Noch das Staatsrecht Weiße's kennt einen allgemeinen Begriff 
der Gemeinde nicht (1827). Die Städte hatten übrigens auch 
keine gleichförmige Einrichtung und nicht dasselbe Recht. Jede 
hatte ihre Einrichtung und ihr Recht besonders erlangt. Dazu 
kam, daß auch das Städtewesen von der Grundherrlichkeit durch- 
brochen wurde, während sie das übrige Gemeindewesen beherrschte. 
Schon auf dem die neue Verfassung berathenden Landtage 
1831 wurde von der Regierung (auf ständische Anregung) der 
Entwurf einer Städteordnung vorgelegt, deren wichtigster Zweck 
die Beseitigung der nicht von der Bürgerschaft getragenen, der- 
selben vielmehr feindlich gegenüberstehenden, auf eigenem Rechte 
fußenden und mit den modernen Prinzipien des öffentlichen Rechts 
nicht übereinstimmenden Stadträthe war. Dabei wurde darauf 
hingewiesen, daß die Ordnung der übrigen Gemeinden (die Städte- 
ordnung sollte nicht einmal für alle Städte gelten) gleichfalls so- 
fort in Angriff genommen werde, und daß eine neue Ordnung 
des Heimathsrechtes ergänzend zur Gemeindegesetzgebung hinzu- 
treten müsse. Der früheren Gesetzgebungseinrichtung entsprechend
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.