— 75 —
glieder des Königlichen Haufes sind davon ausgenommen. Die-
selben gehören in den Städten überhaupt nur dann, wenn sie
daselbst mit Grundstücken ansäßig sind, zu den Gemeindemitglie-
dern St O. I S 14.
IV. Auch die politischen Gemeinderechte (in den Städten das
Bürgerrecht) begründen kein dauerndes persönliches Band zwischen
der Gemeinde und ihrem Mitglied und sind durch ein solches
nicht begründet. Gehört auch Ansässigkeit oder längerer Wohnsitz
dazu (St O. 1 §17, LGpO. § 34), so ist es doch immer nur diese
stets änderbare Thatsache.
Zur Zeit des Bestehens der Gemeindeordnungen von 1832
und 1838 trat zu denselben das Heimathsgesetz von 1834 ergän-
zend hinzu. Nach diesem Gesetz muß jeder Sächsische Staatsan-
gehörige eine Heimathsangehörigkeit besitzen. Heimathsbezirke sind
im Allgemeinen die Gemeinden. Die selbständige Heimathsange-
hörigkeit in einem Heimathsbezirke wird erworben durch Ertheilung
von Seiten der Ortsobrigkeit mit Zustimmung der Gemeinde, durch
Ansässigkeit mit einem Wohngebäude mit sich anschließendem
5 jährigen Wohnen und Ansässigsein, endlich außerdem durch Ge-
burt, eventuell auch durch Aufenthalt (die Erwerbung durch Bür-
gerrecht wurde durch Gesetz vom 15. Oktober 1861 aufgehoben).
Diese Gemeindeangehörigkeit knüpft ein dauerndes persönliches
Band zwischen dem Einzelnen und der Gemeinde, das nur gelöst
wird durch die Erlangung einer anderen Heimathsangehörigkeit.
Die rechtliche Wirkung der Heimathsangehörigkeit ist die Pflicht
des Heimathsbezirks, den Angehörigen, wenn er unterkommenslos
geworden ist, bei sich aufzunehmen, ihm nöthigenfalls selbst ein
Unterkommen zu verschaffen, und ihm ebenso den nothdürftigen
Unterhalt zu verschaffen. Nun ist aber hinsichtlich der Armen-
unterstützung das Reichsunterstützungswohnsitzgesetz von 1870 zur
Geltung gelangt. In Sachsen bilden die Heimathsbezirke jetzt
auch die Ortsarmenverbände. Im einzelnen Fall aber bestimmt
nicht die alte Heimathsangehörigkeit den verpflichteten Ortsarmen-=
verband, sondern lediglich der Unterstützungswohnsitz nach den
Grundsätzen des Reichsgesetzes. Und ebendies ist der Fall, wenn
es sich um ein Unterkommen des Unterstützungsbedürftigen han-
delt; der Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes ist ver-