Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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glieder des Königlichen Haufes sind davon ausgenommen. Die- 
selben gehören in den Städten überhaupt nur dann, wenn sie 
daselbst mit Grundstücken ansäßig sind, zu den Gemeindemitglie- 
dern St O. I S 14. 
IV. Auch die politischen Gemeinderechte (in den Städten das 
Bürgerrecht) begründen kein dauerndes persönliches Band zwischen 
der Gemeinde und ihrem Mitglied und sind durch ein solches 
nicht begründet. Gehört auch Ansässigkeit oder längerer Wohnsitz 
dazu (St O. 1 §17, LGpO. § 34), so ist es doch immer nur diese 
stets änderbare Thatsache. 
Zur Zeit des Bestehens der Gemeindeordnungen von 1832 
und 1838 trat zu denselben das Heimathsgesetz von 1834 ergän- 
zend hinzu. Nach diesem Gesetz muß jeder Sächsische Staatsan- 
gehörige eine Heimathsangehörigkeit besitzen. Heimathsbezirke sind 
im Allgemeinen die Gemeinden. Die selbständige Heimathsange- 
hörigkeit in einem Heimathsbezirke wird erworben durch Ertheilung 
von Seiten der Ortsobrigkeit mit Zustimmung der Gemeinde, durch 
Ansässigkeit mit einem Wohngebäude mit sich anschließendem 
5 jährigen Wohnen und Ansässigsein, endlich außerdem durch Ge- 
burt, eventuell auch durch Aufenthalt (die Erwerbung durch Bür- 
gerrecht wurde durch Gesetz vom 15. Oktober 1861 aufgehoben). 
Diese Gemeindeangehörigkeit knüpft ein dauerndes persönliches 
Band zwischen dem Einzelnen und der Gemeinde, das nur gelöst 
wird durch die Erlangung einer anderen Heimathsangehörigkeit. 
Die rechtliche Wirkung der Heimathsangehörigkeit ist die Pflicht 
des Heimathsbezirks, den Angehörigen, wenn er unterkommenslos 
geworden ist, bei sich aufzunehmen, ihm nöthigenfalls selbst ein 
Unterkommen zu verschaffen, und ihm ebenso den nothdürftigen 
Unterhalt zu verschaffen. Nun ist aber hinsichtlich der Armen- 
unterstützung das Reichsunterstützungswohnsitzgesetz von 1870 zur 
Geltung gelangt. In Sachsen bilden die Heimathsbezirke jetzt 
auch die Ortsarmenverbände. Im einzelnen Fall aber bestimmt 
nicht die alte Heimathsangehörigkeit den verpflichteten Ortsarmen-= 
verband, sondern lediglich der Unterstützungswohnsitz nach den 
Grundsätzen des Reichsgesetzes. Und ebendies ist der Fall, wenn 
es sich um ein Unterkommen des Unterstützungsbedürftigen han- 
delt; der Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes ist ver-
	        
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