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Gesetzes nur auf 6 Jahre gewählt (es kann aber Wahl auf längere
Zeit oder auf Lebenszeit beschlossen werden). Auch der Bürger-
meister ist, wenn er Bürger ist, annahmepflichtig, jedoch nicht
länger als für 6 Jahre. Der Bürgermeister und sein Stellver-
treter bedürfen der staatlichen Genehmigung nach ähnlichen Grund-
sätzen wie in den St. I. StO. II Art. IV § 1 flg. Eidliche
Verpflichtung der Rathsmitglieder und des Bürgermeisters ib. 8 7.
) In den Landgemeinden finden sich wiederum die drei
Elemente der Organisation als Gemeindeälteste, Gemeindeausschuß-
personen und Gemeindevorstand.
Die Zahl der Gemeindeältesten und Ausschußperspnen ist
statutarisch festzustellen. Für die Zahl der Ausschußpersonen ist
die Maximalgrenze von 27 festgesetzt. Die Anzahl derselben ist
auf die ansässigen und auf die unansässigen Mitglieder der Ge-
meinde zu vertheilen, doch so, daß die Zahl der unansässigen
Ausschußpersonen nicht ¼ der Gesammtzahl übersteigen darf. Bei
der Anwendung dieses Satzes würde sich als Minimalzahl der
Ausschußpersonen 4 ergeben. Die Zahl der ansässigen Ausschuß-
personen wird aber wieder vertheilt auf die nach dem Umfang des
Grundbesitzes oder nach der Höhe der Staatssteuern zu bestimmen-
den Klassen derselben. Die Klasseneintheilung ist für jede Ge-
meinde nach Bedürfniß herzustellen; mindestens aber 2 Klassen
der Ansässigen müssen gemacht werden. Die Wahl der Ausschuß-
personen erfolgt übrigens nach der Regel des Gesetzes nur in
zwei Wahlcollegien, nämlich dem der Ansässigen einerseits, der
Unansässigen andrerseits; es kann aber statutarisch nach den
Klassen oder auch umgekehrt von allen Gemeindemitgliedern in
gemeinschaftlicher Wahlhandlung gewählt werden LG. 88 30, 33.
Nur Gemeindemitglieder können wählen, aber sie nur unter ge-
wissen Voraussetzungen, die stimmberechtigten Gemeindemitglieder
55P 34 flg. (§ 34 ist durch Gesetz vom 24. April 1886 in wesent-
lichen Beziehungen geändert; positiv wird hiernach gefordert:
sächsische Staatsangehörigkeit, Alter von 25 Jahren, Ansässigkeit
oder zweijähriger wesentlicher Wohnsitz im Gemeindebezirk.) Wähl-
bar sind nur dieselben stimmberechtigten Gemeindemitglieder, so-
fern sie im Gemeindebezirk den wesentlichen Wohnsitz haben § 37.
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