Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Die Wahl ist direct § 33. Das Amtz ist 6jährig, mit 2 jährlicher 
Drittelerneuerung, Ehrenamt mit Annahmepflicht §8 38, 55. 
Der Gemeindevorstand und die Gemeindeältesten werden vom 
Gemeinderath gewählt; die Wählbarkeit ist dieselbe wie bei den 
Ausschußpersonen (ohne Rücksicht auf Ansässigkeit). Für die Zahl 
der Gemeindeältesten ist ein Maximum gesetzlich nicht festgestellt; 
das Minimum ist (außer dem Gemeindevorstand) einer § 29, 
welcher dann der Stellvertreter des Gemeindevorstands ist; sind 
mehrere vorhanden, so wird einer derselben vom Gemeinderath als 
Stellvertreter bestimmt § 78. Die Wahl erfolgt nach der Regel 
des Gesetzes auf 6 Jahre, es kann aber Wahl auf längere Zeit 
(nicht auf Lebenszeit) beschlossen werden; die Annahmopflicht 
(nicht über 6 Jahre) findet auch hinsichtlich der Gemeindevorstand- 
schaft statt § 60. Der Gemeindevorstand ist angemessen zu ent- 
schädigen (nicht zu besolden); statutarisch kann auch für andere 
Gemeindeälteste Entschädigung festgesetzt werden. Der Gemeinde- 
vorstand und sein Stellvertreter bedürfen staatlicher Genehmigung 
in ähnlicher Weise wie die Räthe der St. 1 LGO. 8 61. Eid- 
liche Verpflichtung des Gemeindevorstands und der Gemeinde- 
ältesten § 62. 
Gemeindeälteste und Ausschußpersonen bilden mit dem Ge- 
meindevorstand an der Spitze den Gemeinderath. Das Gesetz 
schreibt diesem die Vertretung der Gemeinde und die Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten zu § 29, und bezeichnet ihn als die 
berathende und beschlußfassende Behörde in allen Gemeindeange- 
legenheiten § 69. Die Regel der Oeffentlichkeit der Gemeinde- 
rathssitzungen besteht nicht gesetzlich, kann aber durch Ortsstatut 
angeordnet werden § 68. Neben ihm tritt der Gemeindevorstand 
mit selbständiger Bedeutung hervor; abgesehen von seiner Function 
als Ortspolizeibeamter und als Organ der Landes= und Bezirks- 
verwaltung ist er der Vorsitzende des Gemeinderaths § 64, hat 
die Leitung aller Gemeindeangelegenheiten, führt die Beschlüsse 
des Gemeinderaths aus § 70, vertritt die Gemeinde gegen ein- 
zelne Mitglieder und nach außen § 72. Die Gemeindeältesten für 
sich haben dieselbe Aufgabe wie die Rathsmitglieder in den 
St. II § 78. 
Der ganze Gemeinderath (incl. Gemeindevorstand) kann vom
	        
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