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Die Wahl ist direct § 33. Das Amtz ist 6jährig, mit 2 jährlicher
Drittelerneuerung, Ehrenamt mit Annahmepflicht §8 38, 55.
Der Gemeindevorstand und die Gemeindeältesten werden vom
Gemeinderath gewählt; die Wählbarkeit ist dieselbe wie bei den
Ausschußpersonen (ohne Rücksicht auf Ansässigkeit). Für die Zahl
der Gemeindeältesten ist ein Maximum gesetzlich nicht festgestellt;
das Minimum ist (außer dem Gemeindevorstand) einer § 29,
welcher dann der Stellvertreter des Gemeindevorstands ist; sind
mehrere vorhanden, so wird einer derselben vom Gemeinderath als
Stellvertreter bestimmt § 78. Die Wahl erfolgt nach der Regel
des Gesetzes auf 6 Jahre, es kann aber Wahl auf längere Zeit
(nicht auf Lebenszeit) beschlossen werden; die Annahmopflicht
(nicht über 6 Jahre) findet auch hinsichtlich der Gemeindevorstand-
schaft statt § 60. Der Gemeindevorstand ist angemessen zu ent-
schädigen (nicht zu besolden); statutarisch kann auch für andere
Gemeindeälteste Entschädigung festgesetzt werden. Der Gemeinde-
vorstand und sein Stellvertreter bedürfen staatlicher Genehmigung
in ähnlicher Weise wie die Räthe der St. 1 LGO. 8 61. Eid-
liche Verpflichtung des Gemeindevorstands und der Gemeinde-
ältesten § 62.
Gemeindeälteste und Ausschußpersonen bilden mit dem Ge-
meindevorstand an der Spitze den Gemeinderath. Das Gesetz
schreibt diesem die Vertretung der Gemeinde und die Verwaltung
der Gemeindeangelegenheiten zu § 29, und bezeichnet ihn als die
berathende und beschlußfassende Behörde in allen Gemeindeange-
legenheiten § 69. Die Regel der Oeffentlichkeit der Gemeinde-
rathssitzungen besteht nicht gesetzlich, kann aber durch Ortsstatut
angeordnet werden § 68. Neben ihm tritt der Gemeindevorstand
mit selbständiger Bedeutung hervor; abgesehen von seiner Function
als Ortspolizeibeamter und als Organ der Landes= und Bezirks-
verwaltung ist er der Vorsitzende des Gemeinderaths § 64, hat
die Leitung aller Gemeindeangelegenheiten, führt die Beschlüsse
des Gemeinderaths aus § 70, vertritt die Gemeinde gegen ein-
zelne Mitglieder und nach außen § 72. Die Gemeindeältesten für
sich haben dieselbe Aufgabe wie die Rathsmitglieder in den
St. II § 78.
Der ganze Gemeinderath (incl. Gemeindevorstand) kann vom