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jedes Grundstück, das bisher weder einem Gemeindebezirk noch
einem selbständigen Gutsbezirk angehörte, einem Gemeindebezirk
zugetheilt werden.
Ein selbständiger Gutsbezirk kann im Weg der freien Ueber—
einkunft in einen Gemeindeverband aufgenommen werden; ebenso
einzelne zu einem selbständigen Gutsbezirk gehörige Grundstücke;
auch von Amtswegen kann das Letztere verfügt werden und zwar
vom Ministerium des Innern nach Gehör des Kreisausschusses
(von einer Vereinigung eines ganzen selbständigen Gutsbezirks
mit einer Gemeinde von Amtswegen redet das Gesetz nicht) LGO.
8 82 Abs. 2, 8 83, §8 7, 8; St O. 1 § 8 (s. auch St O. 1 § 35;
LGO. 8§§ 28, 30).
Eine Vermehrung der selbständigen Gutsbezirke ist im All-
gemeinen ausgeschlossen; ebenso eine Vergrößerung des einzelnen
selbständigen Gutsbezirks; auch kann ein selbständiger Gutsbezirk
mit einer Gemeinde nicht in widerruflicher Weise verbunden
werden LGO. 88 82, 83.
Die normale Einrichtung ist also der Gemeindeverband.
2. Selbständige Gutsbezirke sind die Königlichen Schlösser
und deren Zubehörungen (dies ist ganz allgemein und unbedingt
ausgedrückt; hier ist also auch eine Vermehrung der selbständigen
Gutsbezirke denkbar); dann weiter die Kammer-) und Rittergüter
und diejenigen Güter, welche ohne wirkliche Rittergutseigenschaft
zu haben, seither in gleichem Verhältniß zur Gemeinde gestanden
haben (der Kreis dieser selbständigen Gutsbezirke ist abgeschlossen;
er kann vermindert, aber nicht vermehrt werden); endlich die bis-
her zu keinem Gemeindeverband gehörigen Staats= und Privat-
waldungen (auch hierin ist also eine Vermehrung der Zahl aus-
geschlossen) LGO. § 82; St O. 1 87. Andere Güter können nicht
selbständige Gutsbezirke bilden; gesetzliche Regel ist die Zugehörig-
keit zum Gemeindeverband; davon macht das Gesetz selbst die be-
merkten Ausnahmen; andere sind ausgeschlossen, oder doch nur im
Gesetzgebungswege zu verwirklichen.“)
*) Anm. 1. Kammergüter sind 13 bestimmte Güter, die seit der Ver-
fassung zum Staatsgut gehören s. Vu. § 16; Weiße Bd. II S. 151.
*“) Anm. 2. Nach Bekanntmachung des Ministeriums des Innern
vom 13. Juni 1883 wurde die Albertstadt bei Dresden als selbständiger