Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Landgemeinden gebildet. Die Abgeordneten der Gemeinden wer- 
den von den Gemeindeorganea (bezw. Eigenthümern der selbst— 
ständigen Gutsbezirke, soweit sie nicht den Höchstbesteuerten an— 
gehören), nicht von den Gemeindemitgliedern gewählt. Die Ge— 
sammtzahl der gewählten Mitglieder der Bezirksversammlung ist 
mindestens 24. Ihr Amt ist Ehrenamt (dies ist übrigens nicht 
ausdrücklich gesagt) mit Annahmepflicht, 6jähriger Dauer bei 
3jährlicher Halberneuerung. 
Der Bezirksausschuß besteht aus mindestens 8 gewählten 
Mitgliedern; er muß mindestens 2 Vertreter der Höchstbesteuerten, 
2 der Städte, 2 der Landgemeinden enthalten. Im Uebrigen 
werden die Mitglieder von der Bezirksversammlung frei gewählt 
und zwar aus den zur Bezirksversammlung Wählbaren. Es kann 
also eine Person beiden Organen angehören. Ihr Amt ist Ehren- 
amt mit Annahmepflicht, 6jähriger Dauer bei 3 jährlicher Halb- 
erneuerung. 
4. Beide Organe verhandeln regelmäßig öffentlich, die Be- 
zirksversammlung auf mindestens einmal jährlich zu berufenden 
Bezirkstagen. 
Die Bezirksversammlung vertritt den Bezirksverband als 
dessen höchstes Organ d. h. sie faßt die maßgebenden Beschlüsse, 
während die Aus= und Durchführung derselben und die Vertretung 
des Verbands gegenüber den Bezirksangehörigen und nach Außen 
dem Bezirksausschuß zusteht. Insbesondere also beschließt die 
Bezirksversammlung Einrichtungen und Ausgaben, verwaltet das 
Vermögen, nimmt Anleihen auf, beschließt die Umlegung von 
Bezirkssteuern. Dagegen verwendet der Bezirksausschuß das Ver- 
mögen und die Anstalten unter der Aufsicht der Bezirksversamm- 
lung, entwirft den Haushaltsplan, der dann von der Bezirksver- 
sammlung festgestellt wird, stellt die Bezirksjahresrechnung, deren 
Prüfung und Justification der Bezirksversammlung obliegt. Natür- 
lich kann sich der Bezirksverband auch noch andere Organe, An- 
staltsbeamte u. s. w. schaffen. Ganz allgemein aber haben auch 
der Rath der St. I, der Bürgermeister der St. II und der Ge- 
meindevorstand der LG. dem Bezirksverband als örtliche Organe 
zu dienen St O. I § 100; Sto. II Art. IV § 11; LGO. 8 73. 
5. Das Vermögen der Bezirksverbände stammt in erster
	        
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