Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Linie aus staatlicher Zuwendung Gesetz vom 25. Juni 1874 8§8 1,2; 
Gesetz vom 18. Dezember 1876. Das Stammvermögen ist zu 
erhalten. Die Bezirkssteuer wird in der Hauptsache auf die 
einzelnen Gemeinden und die selbständigen Gutsbezirke umgelegt. 
Der auf die Gemeinden fallende Theil wird aus der Gemeinde- 
casse bezahlt. 
6. Die Bezirksversammlung eignet sich nun auch noch für 
andere Aufgaben. Sie hat gewisse Wahlen vorzunehmen, so ins- 
besondere auch die in den Kreisausschuß s. u. Gesetz §§ 20 Z. 7, § 36. 
Ganz besonders aber ist ihr in § 20 Z. 6 des Gesetzes das 
Recht ertheilt, im allgemeinen Interesse des Bezirks bei den höhern 
Behörden Anträge zu stellen. Daß hierunter Interessen des Be- 
zirksverbands begriffen sind, ist außer Zweifel. Man wird aber 
auch allgemeine Interessen der Bevölkerung des Bezirks darunter 
zu verstehen haben. 
15. 
Die Kreiscorporationen. 
I. Die Bezirksverbände sind neu und nach modernen Grund- 
sätzen eingerichtet und sie schließen sich an die allgemeine, das 
ganze Land gleichmäßig überziehende, staatliche Verwaltungs- 
gliederung, an die Amtshauptmannschaften an. Die Kreisverbände 
sind eine blos erbländische Einrichtung, haben sich schon zur Zeit 
der alten Verfassung entwickelt und durch Rescript vom 10. August 
1821 eine Kreistagsverfassung erhalten. Sie sind nach dem alt- 
ständischen System organisirt und sie schließen sich nicht an die 
neue Kreiseintheilung des Königreichs (die 4 Kreishauptmann- 
schaften), sondern an die alte Kreiseintheilung der Erblande 
(Leipziger, Meißner, Erzgebirgischer und Voigtländischer Kreis) 
an s. o. 8 2 V , 3. Für die Oberlausitz tritt die Provinzial- 
verfassung an die Stelle der erbländischen Kreisverfassung. 
§ 61 der Verfassungsurkunde läßt die Kreisverfassung fort- 
bestehen „vorbehältlich der nöthig werdenden Modificationen“. 
Solche sind nöthig geworden hinsichtlich der Rittergutsbesitzers-
	        
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