Full text : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich  Sachsen.  21

2.  Wie  in  bezug  auf  die  Mitgliederzahl  so  ist  auch  in  bezug  auf  die
Zusammensetzung  der  städtischen  Vertretungen  dem  Selbstbestimmungsrechte
weiter  Spielraum  gelassen.  Die  Städteordnungen  beschränken  sich  in  dieser
Hinsicht  nur  auf  das  Verlangen,  daß  der  wichtigsten  Verschiedenheit  in  den
Beziehungen  der  einzelnen  Bürger  zum  Gemeindeganzen,  nämlich  der  An—
sässigkeit  und  Unansässigkeit  im  Gemeindebezirke  auch  bei  der  Zusammen—
setzung  der  Gemeindevertretung  Rechnung  getragen  werde,  indem  sie  vorschreiben,
daß  von  den  Stadtverordneten  mindestens  die  Hälfte  mit  Wohnhäusern  im
Gemeindebezirke  ansässig  sein  muß,  und  daß  sich  unter  den  Stadtverordneten
auch  unansässige  Bürger  befinden  müssen.  Alles  weitere  ist  der  ortsstatutarischen
  Regelung  überlassen;  namentlich  kann  auf  diesem  Wege  der
Gemeindebezirk  in  mehrere  Wahlbezirke  geteilt,  auch  die  Zahl  der  zu  Wählenden
unter  diese  Bezirke  verteilt  werden;  ferner  kann  die  Wahl  nach  „gewissen
Klassen“  (nicht  nur  Vermögensklassen)  der  Bürgerschaft  vorgenommen,  dabei
auch  bestimmt  werden,  daß  die  Wahlen  in  jeder  dieser  Klassen  oder  in
jedem  Bezirke  besonders  für  einen  Teil  der  zu  Wählenden  vorgenommen
werden;  RStO.  88  40,  56,  57.  KlEtO.  Art.  I.  Auch  in  dieser  Beziehung
zeigen  die  Ortsstatuten  eine  große  Mannigfaltigkeit.  Anlangend  das  Zahlen—
verhältnis  der  ansässigen  zu  den  unansässigen  Stadtverordneten,  so  ist  dasselbe
in  der  Mehrzahl  der  Städte  bestimmt  festgelegt,  während  in  den  übrigen
Städten  nur  das  Vorhandensein  einer  bestimmten  Mindestzahl  von  An—
gehörigen  jeder  dieser  beiden  Gruppen  verlangt,  darüber  hinaus  aber  der
freien  Entschließung  der  Wähler  überlassen  wird,  ob  sie  Ansässige  oder  Un—
ansässige  wählen  wollen.  Von  den  Städten  mit  RStO.1  verlangen  61,
daß  ein  festbestimmter  Bruchteil  der  Stadtverordneten  mit  Wohnhäusern
ansässig  sein  und  daß  der  Rest  unansässig  sein  muß;  dieser  mit  Wohn—
häusern  ansässige  Bruchteil  der  Stadtverordneten  ist  in  48  Städten  auf
2  3,  in  5  Städten  auf  3/5,  in  3  Städten  auf  5/8,  in  2  Städten  auf  3/4
und  in  je  einer  Stadt  auf  12,  %  und  11/18  festgesetzt;  in  2  weiteren
Städten  wird  erfordert,  daß  von  den  Stadtverordneten  ½  ansässig  sein
müssen,  darunter  3/6  mit  Wohnhäusern,  während  2%  unansässig  sein  müssen;
13  Städte  bestimmen  ein  Mindestmaß  der  mit  Wohnhäusern  ansässigen
und  ein  Mindestmaß  der  unansässigen  Stadtverordneten,  so  daß  der  übrigbleibende
  Bruchteil  der  Stadtverordneten  sowohl  aus  den  mit  Wohnhäusern
als  auch  aus  den  ohne  Wohnhäuser  ansässigen  als  auch  aus  den  unansässigen
Bürgern  gewählt  werden  kann;  von  diesen  Städten  verlangen  8  je  mindestens
3KDe  mit  Wohnhäusern  ansässige  und  mindestens  26  unansässige  Stadt-1

  Die  exemten  Städte  sind  auch  hier  nicht  berücksichtigt.