Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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wie  es  „Kaiserin,  Thronfolgerin,  Grossfürstin  und  Fürstin  von
kaiserlichem  Geblüt*  sind.

X.

Der  Intestatregent  soll  der  nächste  volljährige  Agnat  des
Kaisers  sein;  es  werden  somit  die  verwandtschaftlich  näher
stehenden,  aber  nicht  volljährigen  Agnaten  übergangen,  und
zwar  in  der  Weise,  dass  der  als  Regent  eingetretene  Agnat  nun
auch  nicht  mehr  beseitigt  werden  kann  durch  die  während  der
Regentschaft  mündig  gewordenen  näheren  Agnaten  des  Kaisers.
Dieser  Satz  ist  im  R.G.G.  nicht  ausdrücklich  formulirt,  aber  auf
die  ununterbrochene  Dauer  des  Regentschaftsamts  bis  zur  Volljährigkeit
  des  Kaisers  weist  der  Gesammtsinn  des  ganzen  Kapitels
über  die  Regentschaft  hin  und  insbesondere,  wenn  auch  nur  indirect,
  der  Art.  24,  der  die  einzigen  Absetzungsgründe  des
Regenten  enthält.

Ueberblicken  wir  am  Schluss  der  Erörterung  über  die
Regentschaft  die  bezeichneten  Eigenthümlichkeiten  derselben,  im
Vergleich  mit  der  Kaiserschaft,  so  ergibt  sich  auch  jetzt,  dass
der  Regent  provisorisches  souveraines  Staatshaupt  ist;  er  ist
während  dieser  Zeit  Selbstherrscher  und  unbeschränkt.  Aber
gleich  wie  der  Kaiser  ein  Reichsgrundgesetz  über  sich  anerkennt,
so  ist  ein  solches  noch  einschränkender  für  den  Regenten  (die
diesbezüglichen  Punkte  wurden  oben  erörtert),  was  durch  das
Provisorium  seiner  Stellung  bedingt  ist.  Doch  diese  Unterschiede
ändern  nichts  an  der  in  der  Autocratie  üblichen  Ordnung  der
politischen  Thätigkeit  der  Staatsgewalt.  —  Die,  man  könnte  sagen,
innere  Motivirung  der  Machtstellung  des  Kaisers  und  Regenten
ist  nun  aber  eine  principiell  verschiedene.  Der  Kaiser  besitzt
sie  zu  allererst  als  ein  eigenes  (geheiligtes)  Recht,  daran  knüpft
er  dann  sein  Herrscheramt;  für  ihn  ist  sein  Recht  lebenslänglich
und  sogar  noch  ausgedehnter.  Der  Regent,  ob  ernannt  oder  ab
intestato,  erhält  das  souveraine  Amt  provisorisch  aufgetragen