Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VI. Allgemeine Vorschriften. 953 
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§ 130. [106 S. 1.] Im Inlande wird der Streit zwischen 
dem Kapitän und dem Schiffsmanne, welcher nach der Anmusterung 
über den Antritt oder die Fortsetzung des Dienstes entsteht, von 
dem Seemannsamt, in dessen Bezirke das Schiff liegt, unter Vor- 
behalt des Rechtswegs entschieden. 
8§ 131. (106 S. 2.] Die nach den §8§ 129, 130 getroffene 
Entscheidung des Seemannsamts steht einem für vorläufig voll- 
streckbar erklärten Urtheile gleich. Der Ertheilung der Vollstreckungs- 
klausel bedarf es nicht. Ist die zuständige Behörde angerufen oder 
der Rechtsweg beschritten, so findet § 707 der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
§ 132. [107.] Die nach den Vorschriften des fünften Ab- 
schnitts festgesetzten oder erkannten Geldstrafen fließen der See- 
mannskasse und in Ermangelung einer solchen der Ortsarmen- 
kasse des inländischen Heimathshafens des Schiffes, welchem der 
Thäter zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angehörte, 
äu, insofern sie nicht im Wege der Landesgesetzgebung zu anderen 
ahnlichen Zwecken bestimmt werden. In Ermangelung eines in- 
ländischen Heimathshafens tritt an dessen Stelle der inländische 
Registerhafen; fehlt es auch hieran, so erfolgt die Bestimmung durch 
en Reichskanzler. 
8 133. I(108.] Ein Abdruck dieses Gesetzes, der für das Schiff 
über Kost und Logis geltenden Vorschriften (8 56) und einer amt- 
lichen Zusammenstellung der Bestimmungen über die Militärver- 
hältnisse der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (8 7) 
sowie eine Abschrift der in der Musterrolle enthaltenen Bestimmun- 
gen des Heuervertrags einschließlich aller Nebenbestimmungen müssen 
5 Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden 
ein. 
§ 134. [109.] Die Anwendung des 8 1 Abs. 2, des zweiten 
Abschnitts, der §8 36, 43, 44, des § 49, der §§ 59 bis 64, des 
§ 65 Abs. 2, 3 und des 8 133 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer 
u. s. w.) kann durch Verordnung des Bundesraths ganz oder theil- 
weise ausgeschlossen werden. Die Verordnung ist dem Reichstage 
ei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
§ 135. Keine Anwendung finden: 
1. auf Seeschlepper der § 1 Abs. 2 und die 88 35 bis 38; 
2. auf Bergungsfahrzeuge der § 1 Abs. 2 und, soweit diese Fahr- 
zeuge in Thätigkeit sind, die 8§ 35 bis 38; 
3. auf Hochseefischereifahrzeuge der 8 36, der § 37 Abs. 2 und der 
1 Bek. betr. die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsord- 
nung auf kleinere Fahrzeuge v. 16./6. 03 (RGBl 252). 
 
	        
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