954 Anh. XX 2. G. betr. die Verpflichtung d. Kauffahrteischiffe zur Mitnahme rc. 8 1—5.
§38 Abs. 1 und, soweit die Mannschaft vertragsmäßig am Ge-
winne betheiligt ist, der § 1 Abf. 2. »
§136.SoweitimAuslandenachdendortigenGesetzeneme
Verlautbarung des Dienstvertrags oder der Beendigung des Dienst—
verhältnisses für die Mannschaft deutscher Schiffe vor der aus—
ländischen Behörde erfolgen muß, kann der Reichskanzler bestimmen,
daß die An- und Abmusterung vor dem Seemannsamte (88 13, 18)
durch einen von diesem in die Musterrolle einzutragenden Hinweis
auf die Verlautbarung vor der ausländischen Behörde ersetzt wel-
den darf.
§ 137. (110.] Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft.
Die Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 tritt mit dem-
selben Tage außer Kraft.
§ 138. Wenn in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen
wird, welche durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt sind, so treten
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
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Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrtei-
schiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute.
Vom 2. Juni 1902. (REl 212.)
§ 1. Jedes deutsche Kauffahrteischiff, welches von einem außer-
deutschen Hafen nach einem deutschen Hafen oder nach einem Hafen
des Kanals, Großbritanniens, des Sundes oder des Kattegats oder
nach einem außerdeutschen Hafen der Nordsee oder der Ostsee be-
stimmt ist, ist verpflichtet, deutsche Seeleute, welche außerhalb des
Reichsgebiets sich in hülfsbedürftigem Zustande befinden oder wegen
einer nach den Reichsgesetzen strafbaren Handlung an die heimischen
Behörden abgeliefert werden sollen, behufs ihrer Zurückbeförderung
nach Deutschland auf schriftliche Anweisung des Seemannsamts
gegen eine Entschädigung (8 5) nach seinem Bestimmungshafen
mitzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn das Schiff nach einem anderen
außerdeutschen Hafen bestimmt ist, von welchem aus die Weiter-
beförderung nach einem der vorbezeichneten Häfen erfolgen kann-
Deutsche Häfen im Sinne dieses Absatzes sind nur die Häfen des
Reichsgebiets.
In Ansehung ausländischer Seeleute, welche unmittelbar nach
einem Dienste auf einem deutschen Kauffahrteischiff außerhalb des
Reichsgebiets sich in einem hülfsbedürftigen Zustande befinden, liegt