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956 Anh. XX 2. G. betr. die Verpflichtung d. Kauffahrteischiffe zur Mitnahme 2c. 8 6—10.
2. für jeden anderen Seemann 1,50 Mark auf Segelschiffen
und 3 Mark auf Dampfschiffen; "
b) bei Mitnahme Straffälliger der gewöhnliche Ueberfahrtspreis
oder, falls ein solcher nicht zu ermitteln ist, das Doppelte der
für die Mitnahme Hülfsbedürftiger aufgestellten Sätze und
außerdem, wenn ein besonderer Begleiter nicht mitgegeben wird,
eine angemessene von dem anweisenden Seemannsamte (5 1.
vorläufig festzusetzende Vergütung für die Bewachung. Für
die Bemessung dieser Vergütung kann der Bundesrath be-
stimmte Sätze aufstellen.
§ 6. Die Entschädigung wird im Bestimmungshafen durch das
Seemannsamt gegen Auslieferung der wegen Mitnahme ertheilten
Anweisung (8 1) für Rechnung des Reichs ausgezahlt.
§ 7. Der wegen Hülfsbedürftigkeit Mitgenommene haftet für
die durch die Zurückbeförderung verursachten Aufwendungen.
Die Vorschriften, welche den Rheder oder andere Personen
zur Erstattung solcher Aufwendungen verpflichten, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt. .
Bei Mitnahme eines Straffälligen bleibt dem Reiche der Rück-
griff an den Bundesstaat vorbehalten, dessen Behörden der Mit-
genommene zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zugeführt
wird.
§ 8. Wer sich der Erfüllung einer ihm nach § 1 obliegenden
Verpflichtung entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertund-
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Für die Festsetzung der Strafe
und für das weitere Verfahren kommen die in den 88 5, 122 bi
125 der Seemannsordnung enthaltenen Vorschriften zur Anwendung-
§ 9. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft. An
demselben Tage tritt das Gesetz, betreffend die Verpflichtung deut-
scher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute,
vom 27. Dezember 1872 (Rel S. 432) außer Kraft.
8 10. Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Ge-
setzes, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur
Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 vel-
wiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
an deren Stelle.