Anhang XX 3. G. betr. die Stellenvermittelung für Schiffsleute. § 1—5. 957
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Gesetz, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute.
Vom 2. Juni 1902. (RGBl 216.)
§ 1. Auf die gewerbsmäßige Stellenvermittelung für Schiffs-
leute finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwen-
dung, als nicht nachstehend besondere Bestimmungen getroffen sind.
§ 2. Wer die Stellenvermittelung für Schiffsleute gewerbs-
mäßig betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß der höheren Ver-
waltungsbehörde.
Die Erlaubniß ist zu versagen:
1. wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb
darthun;
2. wenn der Nachsuchende eines der im § 3 Abs. 1 bezeichneten
Gewerbe betreibt; die Landes-Zentralbehörden sind befugt, Aus-
nahmen von dieser Vorschrift zuzulassen.
§ 3. Wer die Stellenvermittelung für Schiffsleute gewerbs-
mäßig betreibt, darf gewerbsmäßige Vermiethung von Wohn= und
Schlasstellen, Gastwirthschaft, Schankwirthschaft, Kleinhandel mit
geistigen Getränken, Handel mit Ausrüstungsgegenständen für
Schiffsleute und das Geschäft eines Geldwechslers oder Pfandleihers
weder selbst noch durch Andere betreiben. Die Landes-Zentral-
behörden sind befugt, Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen.
Der Stellenvermittler darf ferner mit Gewerbetreibenden der
vorbezeichneten Art nicht dergestalt in Geschäftsverbindung treten,
aß er sich für die Ausübung seiner Vermittlerthätigkeit von ihnen
ergütungen irgend welcher Art gewähren oder versprechen läßt.
§ 4. Die den Stellenvermittlern für Schiffsleute zukommen-
den Gebühren werden durch Taxen bestimmt, welche von den Landes-
regierungen oder den von diesen bezeichneten Behörden nach An-
hörung von Vertretern der Stellenvermittler, der Rheder und der
Schiffsleute festgesetzt werden.
Die Gebühr ist von dem Rheder und dem Schiffsmanne je zur
Lälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten
des Schiffsmanns ist nichtig. Der Anspruch des Stellenvermittlers
auf die vom Rheder zu zahlende Hälfte erlischt, wenn der Schiffs—
mann seinen Dienst nicht zur festgesetzten Zeit antritt.
§ 5. Die Landesregierungen erlassen Vorschriften darüber, in
welcher Weise die Stellenvermittler für Schiffsleute ihre Bücher