Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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958 Anhang XX 3. G. betr. die Stellenvermittelung für Schiffsleute. 86—9. 
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zu führen und welcher polizeilichen Kontrole über den Umfang und 
die Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unterwerfen haben. 
§ 6. Die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe muß zurückgenom- 
men werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des In- 
habers die Unzuverlässigkeit desselben in Bezug auf den Gewerbe- 
betrieb klar erhellt. 
Die Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb ist stets 
an3zunehmen, wenn der Stellenvermittler wiederholt die festgesetzte 
Gebührentaxe überschritten oder sich außer den taxmäßigen Ge- 
bühren Vergütungen irgend welcher Art von dem Schiffsmanne hat 
gewähren oder versprechen lassen, oder wenn er dem Verbote des 
§ 3 zuwiderhandelt. 
Stellenvermittlern für Schiffsleute, welche vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes den Gewerbebetrieb begonnen haben, mu 
derselbe untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf den Gé- 
werbebetrieb darthun. 
§ 7. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug 
auf die Zurücknahme der Erlaubniß und die Untersagung des Ge- 
werbebetriebs maßgebend sind, gelten die Vorschriften der 88 20, 
21 der Gewerbeordnung. 
  
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1 GOs-20. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde 
zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der 
Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß. „ 
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit 
Gründen versehen sein. 
§ 21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, 
sowohl in der ersten als in der Rekurs-Instanz, bleiben den Landesgesetzen 
vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten: » 
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine 
kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu 
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweri 
in vollem Umfange zu erheben. 
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent- 
scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung 
der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht an- 
gebracht sind, die Behörde aber nicht ohne Weiteres die Genehmigung 
ertheilen will und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen na 
Empfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Be- 
dingungen ertheilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhand- 
lung anträgt. 
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets
	        
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