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960 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 1—11.
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der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Art an Bord läßt oder an
Bord duldet; »
4. der Kapitän, welcher es unterläßt, dafür zu sorgen, daß ein
Abdruck dieses Gesetzes im Volkslogis zugänglich ist (§ 10).
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 kommen im Auslande für
die Festsetzung der Strafe und für das weitere Verfahren die in
den 88 5, 122 bis 125 der Seemannsordnung enthaltenen Vor-
schriften zur Anwendung.
83 10. Ein Abdruck dieses Gesetzes muß auf jedem deutschen
Kauffahrteischiff im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffs-
leute vorhanden sein.
§ 11. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft.
XXI
Gesetz über das Auswanderungswesen.
Vom 9. Juni 1897. (RGBl 463.)
I. Unternehmer.
8 1. Wer die Beförderung von Auswanderern nach außer-
deutschen Ländern betreiben will (Unternehmer), bedarf hierzu der
Erlaubniß.
§ 2. Zur Ertheilung oder Versagung der Erlaubniß ist der
Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesraths zuständig.
§ 3. Die Erlaubniß ist in der Regel nur zu ertheilen: .
a) an Reichsangehörige, welche ihre gewerbliche Niederlassung im
Reichsgebiete haben; »
b) an Hardelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und ju—
ristische Perfonen, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben; an
offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn ihre persönlich
haftenden Gesellschafter sämmtlich Reichsangehörige sind.
§ 4. Ausländische Personen oder Gesellschaften, sowie solchen
Reichsangehörigen, welche ihre gewerbliche Niederlassung nicht im
Reichsgebiete haben, darf die Erlaubniß nur ertheilt werden, wenn sie
a) einen im Reichsgebiete wohnhaften Reichsangehörigen zu ihrem
Bevollmächtigien bestellen, welcher sie in den auf die Beförde-
rung der Auswanderer bezüglichen Angelegenheiten Behörden
und Privaten gegenüber rechtsverbindlich zu vertreten hat,