Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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I. Unternehmer. II. Agenten. 961 
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b) wegen der aus der Annahme und Beförderung der Auswanderer 
erwachsenden Rechtsstreitigkeiten dem deutschen Rechte und den 
deutschen Gerichten sich unterwerfen. 
§ 5. Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine 
Sicherheit im Mindestbetrage von fünfzigtausend Mark zu bestellen 
und im Falle beabsichtigter überseeischer Beförderung den Nachweis 
zu führen, daß er Rheder ist. 
§ 6. Die Erlaubniß ist nur für bestimmte Länder, Theile von 
solchen oder bestimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung 
nur für bestimmte Einschiffungshäfen zu ertheilen. 
§ 7. Bei Ertheilung der Erlaubniß an solche deutsche Gesell- 
schaften, welche sich die Besiedelung eines von ihnen in überseeischen 
ändern erworbenen Gebiets zur Aufgabe machen, ist der Reichs- 
kanzler an die Vorschriften des § 5 nicht gebunden. 
Im Uebrigen können aus besonderen Gründen Ausnahmen von 
den Vorschriften des § 5 zugelassen werden. 
§ 8. Die Erlaubniß berechtigt den Unternehmer zum Ge- 
schäftsbetrieb im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß 
er außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung 
und des Gemeindebezirkes seiner etwaigen Zweigniederlassungen bei 
der Ausübung seines gesammten Geschäftsbetriebs, soweit es sich 
dabei nicht lediglich um die Ertheilung von Auskunft auf Anfrage 
oder um die Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten und Be- 
förderungsbedingungen handelt, ausschließlich der Vermittelung 
seiner nach § 11 ff. zugelassenen Agenten sich zu bedienen hat. 
§ 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäfts- 
betriebe durch Stellvertreter ausüben. Die Bestellung eines solchen 
ist erforderlich für die Geschäftsführung in Zweigniederlassungen. 
Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens 
sechs Monate durch Stellvertreter fortgesetzt werden. 
Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung 
des Reichskanzlers. 
§ 10. Die den Unternehmern ertheilte Erlaubniß kann unter 
Zustimmung des Bundesraths vom Reichskanzler jederzeit beschränkt 
oder widerrufen werden. Die Genehmigung der Bestellung eines 
tellvertreters kann vom Reichskanzler jederzeit widerrufen werden. 
II. Agenten. 
d 8 11. Wer bei einem Betriebe der im 81 bezeichneten Art 
urch Vorbereitung, Vermittelung oder Abschluß des Beförderungs- 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 61
	        
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