Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. 963 
auf ihr haftenden Ansprüche verwendet worden ist und nicht 
binnen vier Wochen nach ergangener Aufforderung neu be— 
stellt oder ergänzt wird. 
8 19. Gegen die auf Grund der 88 11 bis 15 und 18 von 
der höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist Be— 
schwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig. Die Frist zur Einlegung 
der Beschwerde beträgt zwei Wochen. 
III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. 
§ 20. Die von den Unternehmern und Agenten bestellten 
Sicherheiten haften für alle anläßlich ihres Geschäftsbetriebes gegen- 
über den Behörden und gegenüber den Auswanderern begründeten 
Verbindlichkeiten sowie für Geldstrafen und Kosten. 
§ 21. Der Bundesrath erläßt nähere Bestimmungen! über 
den Geschäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und deren Be- 
aufsichtigung, namentlich auch 
  
1 Bek., betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb 
der Auswanderungsunternehmer und Agenten. Vom 14. März 
1898. (ReBl 39.) Bek. 23. August 03. (RGl 274.) 
Bestimmungen 
über 
den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und 
Agenten. 
I. Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer. 
§ 1. Jeder Auswanderungsunternehmer ist verpflichtet, die von ihm be- 
förderten Auswanderer in ein Verzeichniß nach dem im Anhange beigefügten 
Formular, und zwar für jedes Schiff gesondert, einzutragen. Er ist befugt, 
dem Formulare noch weitere Spalten hinzuzufügen. 
§ 2. Spätestens am Tage nach Abgang eines Schiffes, welches Aus- 
wanderer an Vord genommen hat, muß der Unternehmer das im § 1 gedachte 
Verzeichniß der Auswanderungsbehörde in zwei Abschriften (Kopien, Abdrücken) 
einreichen. 
In außerdeutschen Häfen, von welchen aus deutsche oder über Deutsch- 
land kommende Auswanderer befördert werden, ist das Verzeichniß dem deut- 
chen Konsul einzureichen. 
8§ 3. Dem Reichskommissar für das Auswanderungswesen ist zu jeder 
Zeit Einsicht in das Schiffstagebuch zu gewähren. 
§ 4. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund 
eines mit ihnen (bei Familien mit dem Familienvorstande) vorher in deutscher 
Sprache abgeschlossenen schriftlichen Vertrags. Dem Vertrage dürfen Ueber- 
Etzungen in fremden Sprachen beigefügt werden. 
§ 5. Verträge mit Auswanderern, welche über einen deutschen Hafen 
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