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Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 21.
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, statistischen
und sonstigen Nachweisungen sowie über die in Anwendung
zu bringenden Vertragsformulare;
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ohne Schiffswechsel nach einem außereuropäischen Hafen befördert werden
sollen, müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten:
1.
2.
3.
Jern —
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen
wird;
den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung übernommen
wird;
den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes;
den Namen der Schiffslinie;
den außereuropäischen Ausschiffungshafen;
den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm reisenden
Familienglieder;
das Alter; #
den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig);
den bisherigen Wohnort;
den Preis der See-Beförderung in Reichswährung für jede einzelne
Person;
die Erklärung, daß der Reisende für Beförderung, Gepäscktransport
(abgesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 24), Beköstigung und
Unterbringung bis zum außereuropäischen Ausschiffungshafen außer dem
vorstehend bezeichneten Preise nichts zu entrichten hat;
die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt einzufinden
hat, ferner, wo und wann das Gepäck spätestens einzuliefern ist;
die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der Reisende
verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Abfahrtszeit einfindet,
daß die Fahrt ohne ihn angetreten werden muß; dieser Theil darf nicht
mehr als die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes betragen;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der festgesetzten
Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst verschuldeten
Verzögerung der Beförderung, an dem zur Abfahrt oder zur Ein-
schiffung bestimmten Orte ohne besondere Vergütung Unterkunft und
Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem Auswandererlogir=
hause oder, wo solches nicht vorhanden, in einem geeigneten Gasthause
zu gewähren;
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger als
eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Rück-
erstattung des gezahlten Fahrpreises zu verlangen, unbeschadet der ihm
s0ih dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadens-
ersatz;
die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld unverkürzt
zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn begleitenden