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Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 23.
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ebensowenig dürfen sie in der Wahl ihres Aufenthaltsorts oder ihrer
Beschäftigung im Bestimmungslande beschränkt werden.
31a.
31b.
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34.
35.
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falls die Beförderung des Reisenden nach dem Hafen, von welchem aus
die außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theilweise mit der
Eisenbahn oder mit einem Flußschiff erfolgt:
die Verpflichtung des Unternehmers, auch dem während dieses Theiles
der Reise etwa erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und
Pflege unentgeltlich zu gewähren; ·
soweit die vorgenannte Beförderung mit der Eisenbahn erfolgt und die
Verpflegung des Reisenden während der Bahnfahrt übernommen wird:
die Verpflichtung des Unternehmers, an bestimmten näher zu be-
zeichnenden Stationen den Reisenden zu beköstigen und ihm bei
längerem als dreistündigem Aufenthalte kostenfreie Unterkunft in
einem Gasthause zu gewähren;
die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte Er-
füllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zustän-
digen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind;
die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden
bleibt;
den Ort und Tag des Vertragsabschlusses; „
die Unterschrift der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei genugt
von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familien=
vorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser
unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmenstempel-
Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen Bevoll-
mächtigten verpflichtet sind (§ 4 des Auswanderungsgesetzes), ist die
Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten erforderlich.
Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stell-
vertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des
Stellvertreters.)
8 8. Wird bei einer Beförderung der im 8 7 bezeichneten Art auch die
Weiterbeförderung und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Aus-
wanderer vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungs-
ziel übernommen, so gelten auch hierfür die Bestimmungen des § 7, jedoch
mit der Maßgabe, daß die unter Ziffer 2 daselbst vorgesehene Verpflichtung
des Unternehmers, für die Beförderung des Reisenden zu sorgen, nicht nur
bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen, sondern bis zur
Erreichung des Auswanderungsziels zu übernehmen ist.
10 K
10 b.
162.
31c.
Außerdem müssen die Verträge enthalten:
die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels; „
die Beförderungsmittel vom anßereuropäischen Ausschiffungshafen bis
an das Auswanderungsziel;
den Preis für die Weiterbeförderung vom außereuropäischen Aus-
schiffungshafen nach dem Auswanderungsziele;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im außer-