Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 971 
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——. 
§ 23. Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von 
Verträgen über die Beförderung: 
— — 
31d. 
318. 
31f. 
31g. 
31h. 
europäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem Reisenden 
selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung ohne besondere 
Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren; 
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger 
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Er— 
stattung der durch die anderweitige Weiterreise entstandenen Kosten zu 
verlangen, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zu- 
stehenden Ansprüche auf Schadensersatz; 
die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer der 
ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiterbeförderung 
stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht 
liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiterreise verhindert ist, den für 
die Weiterbeförderung gezahlten Preis dem Reisenden oder seinen Hinter- 
bliebenen unverkürzt zurückzuerstatten; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser im 
außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen von der 
Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiterbeförderung ge- 
zahlten Fahrpreis vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden, keinen- 
falls mehr als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurückzuer- 
statten; 
die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung frei 
befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses ge- 
macht werden kann; 
insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung von dem außereuropäi- 
schen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem Unter- 
nehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht 
worden ist: 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch 
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb 
der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der 
bereits angetretenen Weiterreise unmöglich gemacht werden oder eine 
längere Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere Vergütung 
Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Beförderung des 
Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als 
möglich herbeizuführen. 
§ 9. Verträge über die Beförderung von Auswanderern über See nach 
einem außerdeutschen Orte in Europa müssen möglichst in nachstehender 
leihenfolge enthalten: 
1. 
den Namen und den Wohnort des Unternehmers; 
2. die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung des Reisenden von 
3. 
Deutschland bis zur Landung im Ausschiffungshafen zu übernehmen; 
den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen 
wird;
	        
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