Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
52 HE Buch J. Handelsstand. Abschn. III. 8 35—37. Abschn. IV. 8§ 38—40. 
  
  
Bei der Eintragung einer Aenderung der Satzung genühgt, soweit 
nicht die Aenderung die im 8 33 Absatz 3 bezeichneten Angaben betrifft, 
die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über 
die Aenderung. 
Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Ein- 
tragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen 
soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder 
Liquidatoren geschieht von Amtswegen. 
Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des § 32 An- 
wendung. 
§ 35. Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren 
einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung 
bei dem Gerichte zu zeichnen. 
§ 36. Ein Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder 
eines inländischen Kommunalverbands braucht nicht in das Handels- 
register eingetragen zu werden. Erfolgt die Anmeldung, so ist die 
Eintragung auf die Angabe der Firma sowie des Sitzes und des 
Gegenstands des Unternehmens zu beschränken. 
§ 37. I26 Abs. 2, 27 Abs. 1.] Wer eine nach den Vorschriften 
dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem 
Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen bestimmt sich 
nach § 14 Satz 2. 
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein Anderer 
eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des 
Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften be- 
gründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.1 
Vierter Abschnitt. Handelsbücher. 
838. I28.] Jeder Kaufmann? ist verpflichtet, Bücher zu führen 
und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens 
1 G zum Schutze der Waarenbezeichnungen 12./5. 94. 8§ 12 
(Anhang X, 6). 
G zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 27./5. 96. 
§§ 8, 13 Abs. 4, 5 (Anhang VIII). 
Be#12. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Be- 
rechtigten von einem Anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten 
dadurch verletzt, daß ein Anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so 
kann der Berechtigte von dem Anderen Beseitigung der Beeinträchtigung ver- 
langen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unter- 
lassung klagen. 
2 GO 38 Abs. 4. Die Zentralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften 
 
	        
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