Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 973 
Entlassungsurkunde 8 14 des Gesetzes über die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 
  
  
  
  
  
  
schließenden sich nach den in dem Deutschen Handelsgesetzbuch über das 
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden enthaltenen Bestimmungen 
richten; 
23. die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs 
durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung 
der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung derselben ge— 
nöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung an- 
gemessene Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung des 
Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als 
möglich herbeigeführt wird; 
24. die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte Er- 
füllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zustän- 
digen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind; 
25. die Bestimmung daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden 
bleibt; 
26. den Ort und den Tag des Vertragsabschlusses; 
27. die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei genügt 
von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familien- 
vorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser 
unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmenstempel. 
Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen Bevoll- 
mächtigten verpflichtet sind (8§ 4 des Auswanderungsgesetzes), ist die 
Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten erforderlich. 
Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stell- 
vertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des 
Stellvertreters.) 
§ 10. Der dem Auswanderer hinsichtlich seiner Person und seines Gepäcks 
für die Beförderung mit einem binnenländischen Beförderungsmittel berechnete 
Preis darf den nachweislich an Ort und Stelle zu entrichtenden tarifmäßigen 
eförderungspreis nicht übersteigen. 
§ 11. Für die Verträge dürfen nur Formulare verwendet werden, deren 
Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht und von diesem 
genehmigt sind. 
§ 12. Der Vertrag ist dem Auswanderer, bei einer auswandernden Familie 
dem Familienvorstande, vor der Einschiffung oder, falls auch die Bahnbeför- 
erung zum Hafen übernommen ist, vor deren Beginn auszuhändigen und 
auernd zu belassen. 
3§ 13. Mit Auswanderern, welche aus oder durch Deutschland kommend, 
sich nach einem außerdeutschen Hafen begeben wollen, um von dort aus nach 
ginem außereuropäischen Lande befördert zu werden, dürfen nur Verträge 
erdi den §§ 7 und 8, nicht aber der im § 9 bezeichneten Art geschlossen 
rden.
	        
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