Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 975 
— — 
—.. 
b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer Ge- 
richts= oder Polizeibehörde angeordnet ist; 
□ 
4. den Preis für die Beförderung, getrennt für die einzelnen Strecken der 
Beförderung und die einzelnen Personen; 
5. den Namen und Wohnort des Agenten; 
6. den Tag und Ort der Ausstellung des Empfangsscheins und die Unter- 
schrift des Agenten; 
J. eine nach den einzelnen Posten getrennte Abrechnung über alle von dem 
Auswanderer aus irgend einem Grunde an den Agenten geleisteten 
Zahlungen; 
8. unter der Ueberschrift „Bedingungen“ je nach der Art des zu vermitteln- 
den Vertrags die Angaben, welche 
a) in den Ziffern 12 bis 26 des § 5 oder 
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des 8 6 oder 
J) in den Ziffern 2, 17 bis 31b des § 7 oder 
4) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des § 8 oder 
e) in den Ziffern 2, 13 bis 23 des § 9 
vorgesehen sind; 
9. unter der Ueberschrift „Rathschläge“ Folgendes: 
Es wird dem Reisenden empfohlen: 
a) auf oder an jedem Gepäckstück äußerlich seinen Namen deutlich les- 
bar in unverwischbarer Farbe anzubringen; 
b) ein behördlich beglaubigtes Verzeichniß seiner Gepäckstücke und der 
darin befindlichen Gegenstände mit sich zu führen; 
I) sich mit einem Passe oder Heimathscheine zu versehen. 
8§ 18. Für die Empfangsscheine dürfen nur Formulare verwendet werden, 
deren Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht und von 
diesem genehmigt sind. 
Sämmtliche Agenten eines Unternehmens haben das nämliche Muster 
zu verwenden. 
§ 19. Die Formulare müssen unter fortlaufenden Nummern in fest- 
gebundenen Büchern, welche mit Seitenzahlen versehen sind und auf dem ersten 
Blatte die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Zahl der Seiten 
tragen, enthalten sein. In den Büchern müssen neben dem Formular eines 
leden Empfangsscheins zwei gleichlautende Formulare zu Abschriften des 
mpfangsscheins dergestalt enthalten sein, daß der Empfangsschein und eine 
Abschrift desselben ohne Verletzung des Einbandes herausgenommen werden 
onnen. In den zu Abschriften bestimmten Formularen können die unter den 
Ziffern 8 und 9 des 8 17 bezeichneten Gegenstände fehlen. 
§ 20. Der Agent hat, sobald er das Formular eines Empfangsscheins 
ausfüllt, in der gleichen Weise auch die beiden Formulare zu den Abschriften 
auszufüllen. Der Empfangsschein ist dem Auswanderer auszuhändigen; von 
en Abschriften ist die eine alsbald dem Unternehmer zu übersenden, während 
le zweite mit dem. Buche in den Händen des Agenten verbleibt. 
§ 21. Agenten, welche den Beförderungsvertrag selbst abschließen, haben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.