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IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 977
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nehmungen der Beförderungspreis ganz oder theilweise bezahlt
wird oder Vorschüsse geleistet werden; Ausnahmen von dieser
Bestimmung kann der Reichskanzler zulassen.
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den im § 4 des Auswanderungsgesetzes bezeichneten Unternehmern nach dem
Wohnorte des Bevollmächtigten.
§ 27. In der Urkunde, durch welche die Sicherheit bestellt wird, haben
sich die Unternehmer und Agenten den nachstehend bezeichneten Verbindlichkeiten
zu unterwerfen.
§ 28. Die bestellte Sicherheit haftet für alle anläßlich des Geschäfts-
betriebs der Unternehmer und Agenten gegenüber den Behörden und gegenüber
den Auswanderern begründeten Verbindlichkeiten insbesondere:
1. für alle Nachtheile und Kosten, welche den Auswanderern dadurch ent-
stehen, daß die ihnen auf Grund
a) des Beförderungsvertrags,
b) des Gesetzes über das Auswanderungswesen, sowie der zur Aus-
führung desselben ergangenen Vorschriften und Verordnungen,
) der den Unternehmern und Agenten bei der Erlaubnißertheilung etwa
gestellten besonderen Bedingungen
zustehenden Ansprüche nicht erfüllt sind;
2. für alle Kosten, welche einer Reichs= oder Landesbehörde dadurch ent-
stehen, daß die Nichterfüllung der unter 1 bezeichneten Verbindlichkeiten
das Einschreiten der Behörde veranlaßt hat;
3. für alle Geldstrafen und Kosten, auf welche wegen Zuwiderhandlung
gegen die unter 1b und c genannten Vorschriften erkannt worden ist.
8 29. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, aus der bestellten
Sicherheit zu berichtigen:
a) die im 8 28 Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche der Auswanderer, sobald
dieselben entweder durch rechtskräftiges Erkenntniß eines inländischen
oder durch ein mit dem Vollstreckungsurtheile versehenes Erkenntniß
eines ausländischen Gerichts oder durch Beschluß der höheren Verwaltungs-
behörde oder durch Entscheidung des zuständigen deutschen Konsuls oder
dessen Stellvertreters festgestellt sind;
b) die im 8 28 Ziffer 2 bezeichneten Ansprüche einer Reichs= oder Landes-
behörde, sobald die der Behörde erwachsenen Kosten bei der Reichsbehörde
durch deren Beschluß, bei der Landesbehörde durch den Beschluß der
höheren Verwaltungsbehörde, nach Anhörung des Unternehmers oder
Agenten festgestellt sind;
Z) die Geldstrafen und Kosten, welche durch rechtskräftiges gerichtliches Er-
kenntniß oder durch rechtskräftigen Strafbefehl (Strafverfügung) fest-
gestellt sind.
§ 30. Wenn die hinterlegte Summe durch Ersatzleistungen verringert
oder erschöpft ist, so muß sie innerhalb eines Monats wieder auf ihren ur-
sprünglichen Betrag gebracht werden. Das Gleiche muß geschehen, wenn der
rswerth der hinterlegten Papiere sich um zehn vom Hundert niedriger stellt,
als der bei der Annahme der Sicherheit berechnete Werth.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 62