Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 977 
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nehmungen der Beförderungspreis ganz oder theilweise bezahlt 
wird oder Vorschüsse geleistet werden; Ausnahmen von dieser 
Bestimmung kann der Reichskanzler zulassen. 
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den im § 4 des Auswanderungsgesetzes bezeichneten Unternehmern nach dem 
Wohnorte des Bevollmächtigten. 
§ 27. In der Urkunde, durch welche die Sicherheit bestellt wird, haben 
sich die Unternehmer und Agenten den nachstehend bezeichneten Verbindlichkeiten 
zu unterwerfen. 
§ 28. Die bestellte Sicherheit haftet für alle anläßlich des Geschäfts- 
betriebs der Unternehmer und Agenten gegenüber den Behörden und gegenüber 
den Auswanderern begründeten Verbindlichkeiten insbesondere: 
1. für alle Nachtheile und Kosten, welche den Auswanderern dadurch ent- 
stehen, daß die ihnen auf Grund 
a) des Beförderungsvertrags, 
b) des Gesetzes über das Auswanderungswesen, sowie der zur Aus- 
führung desselben ergangenen Vorschriften und Verordnungen, 
) der den Unternehmern und Agenten bei der Erlaubnißertheilung etwa 
gestellten besonderen Bedingungen 
zustehenden Ansprüche nicht erfüllt sind; 
2. für alle Kosten, welche einer Reichs= oder Landesbehörde dadurch ent- 
stehen, daß die Nichterfüllung der unter 1 bezeichneten Verbindlichkeiten 
das Einschreiten der Behörde veranlaßt hat; 
3. für alle Geldstrafen und Kosten, auf welche wegen Zuwiderhandlung 
gegen die unter 1b und c genannten Vorschriften erkannt worden ist. 
8 29. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, aus der bestellten 
Sicherheit zu berichtigen: 
a) die im 8 28 Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche der Auswanderer, sobald 
dieselben entweder durch rechtskräftiges Erkenntniß eines inländischen 
oder durch ein mit dem Vollstreckungsurtheile versehenes Erkenntniß 
eines ausländischen Gerichts oder durch Beschluß der höheren Verwaltungs- 
behörde oder durch Entscheidung des zuständigen deutschen Konsuls oder 
dessen Stellvertreters festgestellt sind; 
b) die im 8 28 Ziffer 2 bezeichneten Ansprüche einer Reichs= oder Landes- 
behörde, sobald die der Behörde erwachsenen Kosten bei der Reichsbehörde 
durch deren Beschluß, bei der Landesbehörde durch den Beschluß der 
höheren Verwaltungsbehörde, nach Anhörung des Unternehmers oder 
Agenten festgestellt sind; 
Z) die Geldstrafen und Kosten, welche durch rechtskräftiges gerichtliches Er- 
kenntniß oder durch rechtskräftigen Strafbefehl (Strafverfügung) fest- 
gestellt sind. 
§ 30. Wenn die hinterlegte Summe durch Ersatzleistungen verringert 
oder erschöpft ist, so muß sie innerhalb eines Monats wieder auf ihren ur- 
sprünglichen Betrag gebracht werden. Das Gleiche muß geschehen, wenn der 
rswerth der hinterlegten Papiere sich um zehn vom Hundert niedriger stellt, 
als der bei der Annahme der Sicherheit berechnete Werth. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 62
	        
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