Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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978 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 824—34. 
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§ 24. Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der nach § 23,3 
erforderlichen Urkunden befinden, oder welche zu den im g 28 
unter b undc bezeichneten Personen gehören, können durch die 
Polizeibehörden am Verlassen des Reichsgebiets verhindert werden. 
Die Polizeibehörden in den Hafenorten sind befugt, die Unter- 
nehmer an der Einschiffung von Personen zu verhindern, deren Be- 
förderung auf Grund dieses Gesetzes verboten ist. 
V. Besondere Bestimmungen für die überseeische Auswanderung 
nach außereuropäischen Ländern. 
§ 25. Verträge über die überseeische Beförderung von Aus- 
wanderern müssen auf Beförderung und Verpflegung bis zur Lan- 
dung im außereuropäischen Ausschiffungshafen gerichtet sein. Sie 
sind auf die Weiterbeförderung und Verpflegung vom Ausschiffungs- 
hafen bis an das Auswanderungsziel zu erstrecken, insoweit dies bei 
der Ertheilung der Erlaubniß (§ 1) zur Bedingung gemacht ist. 
Soll das Schiff in einem außerdeutschen Hafen bestiegen oder 
gewechselt werden, so ist dies in den Befördungsvertrag aufzu- 
nehmen. 
§ 26. Der Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur 
Weiterbeförderung von einem überseeischen Platze aus ist verboten-. 
Dieses Verbot findet jedoch keine Anwendung auf Verträge, 
durch welche der Unternehmer (§ 19) sich zugleich zur Weiterbeförde- 
rung vom überseeischen Ausschiffungshafen aus verpflichtet. 
§ 27. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Auswanderern an 
dem zu ihrer Einschiffung oder Weiterbeförderung bestimmten Orte 
bei jeder nicht von ihnen selbst verschuldeten Verzögerung der Be- 
förderung von dem vertragsmäßig bestimmten Abfahrtstag an ohne 
besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. 
§ 28. Falls die Verzögerung länger als eine Woche dauert, 
.. 
§ 31. Die Rückgabe der Sicherheit kann beantragt werden, wenn der, 
welcher sie bestellt hat, stirbt oder auf die erhaltene Erlaubniß verzichtet oder 
wenn ihm diese entzogen wird. » 
Die Rückgabe erfolgt, nachdem alle Ansprüche an die bestellte Sicherheit 
erledigt sind, frühestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkte, mit welchem die 
Rückgabe beantragt werden kann. Sie kann schon früher erfolgen, wenn ein 
Geschäftsnachfolger die Haftung für alle Verbindlichkeiten seines Vorgängers 
unter Bereitstellung seiner Sicherheitsleistung für dieselbe übernimmt. 
Anhang. (Auswanderer-Verzeichniß.) Namen des Unternehmers (bezw- 
auch des Bevollmächtigten oder des Stellvertreters). (Ausgelassen.) 
Vgl. Bek., betr. Vorschriften über Auswanderungsschiffe- 
14./3. 98. (RGBl 57.)
	        
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