Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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V. Bes. Bestimmungen f. d. überseeische Auswandrg. n. außereuropäisch. Ländern. 979 
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hat der Auswanderer, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen 
Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz, das Recht, von 
dem Vertrage zurückzutreten und die Rückerstattung des gezahlten 
Ueberfahrtsgeldes zu verlangen. " 
§ 29. Die Rückerstattung des Ueberfahrtsgeldes kann auch 
dann verlangt werden, wenn der Auswanderer oder einer der ihn 
begleitenden Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt 
oder nachweislich durch Krankheit oder durch sonstige außer seiner 
Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Seereise verhin- 
dert wird. 
Das Gleiche gilt, wenn in Fällen des § 26 Absatz 2 die Ver- 
hinderung im überseeischen Ausschiffungshafen eintritt, rücksichtlich 
des den Weiterbeförderungskosten entsprechenden Theiles des Ueber- 
fahrtsgeldes. 
Die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes kann zurückverlangt werden, 
wenn der Auswanderer vor Antritt der Reise vom Vertrag aus 
anderen Gründen zurücktritt. 
§ 30. Wird das Schiff durch einen Seeunfall oder einen 
anderen Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu 
einer längeren Unterbrechung derselben genöthigt, so ist der Unter- 
nehmer (8 1) verpflichtet, ohne besondere Vergütung den Auswan- 
derern angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und 
die Beförderung derselben und ihres Gepäcks nach dem Bestimmungs- 
orte sobald als möglich herbeizuführen. 
Diese Vorschrift findet sinngemäße Anwendung auf die Weiter- 
beförderung vom überseeischen Ausschiffungshafen aus (8 26 Absatz 2). 
§ 31. Vereinbarungen, welche den Bestimmungen der 88 27 
bis 30 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
§ 32. Der Unternehmer kann verpflichtet werden, zur Sicher- 
stellung der ihm aus den 88 27 bis 30 entstehenden Verpflich- 
tungen eine das Ueberfahrtsgeld um den halben Betrag übersteigende 
Summe zu versichern oder einen der Versicherungssumme entsprechen- 
den Betrag zu hinterlegen. 
§ 33. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das 
Schiff, mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für 
die beabsichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, 
ausgerüstet und verproviantirt ist. 
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes. 
§ 34. Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritte 
der Reise einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung, 
Ausrüstung und Verproviantirung. 
  
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