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980 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. § 35—43.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landes-
regierungen bestellte Besichtiger.
§ 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand
der Auswanderer und der Schiffsbesatzung durch einen von der Aus-
wanderungsbehörde (§ 40) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen.
§ 36. Der Bundesrath erläßt Vorschriften über die Beschaffen-
heit, Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantirung der Auswan-
dererschiffe, über die amtliche Besichtigung und Kontrole dieser
Schiffe, ferner über die ärztliche Untersuchung der Reisenden und der
Schiffsbesatzung vor der Einschiffung, über die Ausschließung kranker
Personen, über das Verfahren bei der Einschiffung und über den
Schutz der Auswanderer in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht.
Die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften sind durch das
Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem
nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen.
§ 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten
alle nach außereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen,
abgesehen von den Kajütspassagieren, mindestens fünfundzwanzig
Reisende befördert werden sollen.
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VI. Auswanderungsbehörden.
§ 38. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler
auf dem Gebiete des Auswanderungswesens zustehenden Befugnisse
wird ein sachverständiger Beirath gebildet, welcher aus einem Vor-
sitzenden und mindestens vierzehn Mitgliedern besteht. Den Vor-
sitzenden ernennt der Kaiser. Die Mitglieder werden vom Bundes-
rathe gewählt. Alle zwei Jahre findet eine Neuwahl sämmtlicher
Mitglieder statt. Im Uebrigen wird die Organisation des Beiraths
durch ein vom Bundesrathe zu erlassendes Regulativ und seine
Thätigkeit durch eine selbstgegebene Geschäftsordnung geregelt.
§ 39. Die Anhörung des Beiraths muß erfolgen vor Er-
theilung der Erlaubniß für solche Unternehmungen, welche die Be-
siedelung eines bestimmten Gebiets in überseeischen Ländern zum
Gegenstande haben, sowie im Falle der Beschränkung oder des
Widerrufs der einem Unternehmer ertheilten Erlaubniß.
Außerdem können auf dem Gebiete des Auswanderungswesens
von dem Reichskanzler geeignete wichtigere Fragen dem Beirathe zur
Begutachtung vorgelegt und von letzterem Anträge an den Reichs-
kanzler gestellt werden.
§ 40. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der
. J.
IVek.14.-3.98(RGV157);18.-2.03(RGV137).