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VI. Auswanderungsbeh. VII. Beförderung v. auberdtsch. Häf. VIII. Strafbestimm. 981
Ausführung der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen
Hafenplätzen, für welche Unternehmer zugelassen sind, von den Lan-
esregierungen Auswanderungsbehörden zu bestellen.
§ 41. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht
über das Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Kom-
missare aus.
Diese Kommissare sind befugt, den im § 34 vorgesehenen Unter-
suchungen beizuwohnen, auch selbständig Untersuchungen der Aus-
wandererschiffe vorzunehmen. Sie haben die Landesbehörden auf die
von ihnen wahrgenommenen Mängel und Verstöße aufmerksam zu
machen und auf deren Abstellung zu dringen.
Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, den Kom-
missaren auf Erfordern wahrheitsgetreue Auskunft über alle Ver-
hältnisse des Schiffes und über dessen Reise zu ertheilen, sowie
jederzeit das Betreten der Schiffsräume und die Einsicht in die
Schiffspapiere zu gestatten.
Im Auslande werden die Obliegenheiten der Kommissare behufs
Wahrnehmung der Interessen deutscher Auswanderer von den Be-
hörden des Reichs wahrgenommen, denen erforderlichenfalls besondere
Kommissare als Hülfsbeamte beizugeben sind.
VII. Beförderung von außzerdeutschen Häfen aus.
§ 42. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths können zur Regelung der Beförderung von Aus-
wanderern und Passagieren auf deutschen Schiffen, welche von außer-
deutschen Häfen ausgehen, Vorschriften der im 8 36 bezeichneten Art
erlassen werden.
VIII. Strafbestimmungen.
§ 43. Unternehmer (8§ 1), welche den Bestimmungen der 88 8,
22, 23, 25, 32 und 33 Absatz 1 oder den für die Ausübung ihres
Geschäftsbetriebs von den zuständigen Behörden erlassenen Vor-
schriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe von einhundert-
fünfzig bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs
onaten bestraft.
Sind die Zuwiderhandlungen von einem Stellvertreter (8§ 9)
begangen worden, so trifft die Strafe diesen; der Unternehmer ist
neben demselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem
orwissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen
möglichen eigenen Beaufsichtigung des Stellvertreters es an der er-
forderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Die gleiche Strafe trifft Schiffsführer, welche den ihnen im