Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Handelsfirma. Handelsbücher. 53 
  
  
  
  
* den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu 
machen. 
Er ist verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der ab- 
gesendeten Handelsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie 
die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. 
8§39. 129 Abs. 1, 2.]) Jeder Kaufmann hat bei dem Beginn 
seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und 
Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine sonstigen Ver- 
mögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den Werth der ein- 
zelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältniß 
des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. 
Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein 
solches Inventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des 
Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung 
es Inventars und der Bilanz ist innerhalb der einem ordnungs— 
mäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. 
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, bei dem nach der Be— 
schaffenheit des Geschäfts die Aufnahme des Inventars nicht füglich 
u jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei 
Jahre erfolgt. Die Verpflichtung zur jährlichen Aufstellung der 
Bilanz wird hierdurch nicht berührt. 
§ 40. I31.]) Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen. 
— — 
  
darüber zu erlassen, in welcher Weise die im 8 35 Abs. 2 und 3 verzeichneten 
DOewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrole 
gan den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen 
en 
mit (Die in Bezug genommenen Gewerbe sind: Trödelhandel, Kleinhandel 
¾ altem Metallgeräth, mit Metallbruch u. dgl., mit Garnabfällen oder Dräumen 
and Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, und der Handel mit Dynamit oder 
spielpen Sprengstoffen. Der Handel mit Loosen von Lotterien und Aus- 
er ungen oder mit Bezugs= und Antheilsscheinen auf solche Loose. Weiter 
wahsewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden 
schrifstnehmender Geschäfte, insbesondere die Abfassung der darauf bezüglichen 
*7Wor lchen Aufsätze, der gewerbsmäßige Betrieb der Viehverstellung, des Vieh- 
werben und des Handels mit ländlichen Grundstücken, das Geschäft der ge- 
eirmäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und 
rn kathen, das Geschäft eines Gesindevermittlers und eines Stellenvermittlers, 
die das Geschäft eines Auktionators.) 
des KO 1Abs. 3. .. Zur Konkursmasse gehören auch die Geschäftsbücher 
Gemeinschuldners. 
nur 117 [107] Abs. 2. Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners dürfen 
mit dem Geschäft im Ganzen und insoweit veräußert werden, als sie zur 
rtführung des Geschäftsbetriebs unentbehrlich sind.
	        
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