Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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982 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8§ 44—50. 
§ 33 Absatz 2 und im § 41 Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen 
oder den auf Grund des 8§ 36 erlassenen Vorschriften zuwider- 
handeln, ohne Unterschied, ob die Zuwiderhandlung im Inland oder 
im Auslande begangen ist. 
§ 44. Agenten (8 11), welche den Bestimmungen der 88 15, 
16, 17, 22 Absatz 2, 23 und 25 oder den für die Ausübung ihres 
Geschäftsbetriebs von den zuständigen Behörden erlassenen Vor- 
schriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe von dreißig bis zu 
dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten 
bestraft. 
§ 45. Wer ohne die nach 88 1 und 11 erforderliche Erlaub- 
niß die Beförderung von Auswanderern betreibt oder bei einem 
solchen Betriebe gewerbsmäßig mitwirkt, wird mit Gefängniß bis zu 
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher sich zum Geschäfte 
macht, zur Auswanderung anzuwerben. 
§ 46. Wer der Vorschrift des § 26 Absatz 1 zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
bestraft. 
8 47. Wer den auf Grund des § 42 erlassenen Vorschriften 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu 
sechstausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 48. Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der ge- 
werbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung 
dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet, wird mit Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren bestraft. Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf 
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark sowie auf 
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. 
Dieselben Strafvorschriften finden auf Denjenigen Anwendung, 
welcher mit Kenntniß des vom Thäter in solcher Weise verfolgten 
Zweckes die Auswanderung der Frauensperson vorsätzlich befördert; 
sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht 
unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe von ein- 
hundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann. 
  
  
Schlußbestimmungen. 
§ 49. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be- 
zeichnung: Aussichtsbehörde, höhere Verwaltungsbehörde, Polizei- 
behörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundes- 
staats bekannt gemacht.
	        
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