Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XXII. Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. 81. 983 
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§ 50. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1897 in Kraft. Mit 
dem gleichen Zeitpunkt erlöschen die auf Grund landesgesetzlicher 
Vorschriften ertheilten Genehmigungen zur Beförderung oder zur 
Mitwirkung bei der Beförderung von Auswanderern. 
  
XXII 
Strandungsordnung.! 
Vom 17. Mai 1874. (REhl 73.) G vom 30. Dezember 1901. 
(Rohl 1902, 1.) 
Erster Abschnitt. 
Von den Strandbehörden. 
§ 1. Die Verwaltung der Strandungsangelegenheiten wird 
durch Strandämter geführt. 
  
1 Dazu Instr. v. 24./11. 75 (CBl 1875, 750). 
8 1. Wenn ein Schiff vor der deutschen Küste oder in deutschen Gewässern 
in Seenoth geräth, sind die Strandvögte der benachbarten Bezirke gleichmäßig 
verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zur Rettung von Menschenleben, 
sowie zur Bergung und Hilfsleistung zu treffen. Die Leitung des Verfahrens 
steht für die ganze Dauer desselben demjenigen Strandvogt zu, welcher zuerst 
das Schiff betritt. 
Die Fürsorge für die geborgenen Gegenstände liegt der Strandbehörde ob, 
in deren Bezirk dieselben gelandet werden. 
§ 2. Solange ein Schiff sich in Seenoth befindet, ist es dem Strandvogt 
unbedingt verboten, mit dem Schiffer einen Vertrag über die Höhe des Berge- 
oder Hilfslohns abzuschließen. 
§ 3. Der Werthbetrag der Sicherheitsbestellung, welche im Falle des § 8 
der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 zu beanspruchen ist, darf vom 
Strandvogt höchstens auf den dritten Theil des Werths der unter seiner Leitung 
geborgenen Gegenstände bemessen werden. 
Wird die Sicherheit durch Hinterlegung von Geldern oder Werthpapieren 
bestellt, so sind dieselben unverzüglich an das Strandamt abzuliefern. 
§ 4. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den Strandbehörden auf Ver- 
langen in allen Maßregeln ohne Verzug Beistand zu leisten, welche im Falle 
einer Seenoth zur Rettung von Menschenleben, sowie zur Bergung oder Hilfs- 
leistung dienlich sind. 
§ 5. Den Rhedern und Versicherern eines in Seenoth gerathenen Schiffes, 
sowie den Absendern, Empfängern und Versicherern der Ladung desselben 
steht es frei, sich an der Bergung oder Hilfsleistung durch Gestellung von 
Fahrzeugen, Mannschaften u. s. w. zu betheiligen. Sie haben dabei jedoch den 
Anordnungen des Strandvogts Folge zu leisten, welcher ungeeignete oder seinen 
Anweisungen zuwiderhandelnde Personen von der Betheiligung auszuschließen 
berechtigt ist. 
1 Vergl. BSGB F§F 232ff. 
 
	        
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