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Anhang XXII. Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. 81. 983
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§ 50. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1897 in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkt erlöschen die auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften ertheilten Genehmigungen zur Beförderung oder zur
Mitwirkung bei der Beförderung von Auswanderern.
XXII
Strandungsordnung.!
Vom 17. Mai 1874. (REhl 73.) G vom 30. Dezember 1901.
(Rohl 1902, 1.)
Erster Abschnitt.
Von den Strandbehörden.
§ 1. Die Verwaltung der Strandungsangelegenheiten wird
durch Strandämter geführt.
1 Dazu Instr. v. 24./11. 75 (CBl 1875, 750).
8 1. Wenn ein Schiff vor der deutschen Küste oder in deutschen Gewässern
in Seenoth geräth, sind die Strandvögte der benachbarten Bezirke gleichmäßig
verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zur Rettung von Menschenleben,
sowie zur Bergung und Hilfsleistung zu treffen. Die Leitung des Verfahrens
steht für die ganze Dauer desselben demjenigen Strandvogt zu, welcher zuerst
das Schiff betritt.
Die Fürsorge für die geborgenen Gegenstände liegt der Strandbehörde ob,
in deren Bezirk dieselben gelandet werden.
§ 2. Solange ein Schiff sich in Seenoth befindet, ist es dem Strandvogt
unbedingt verboten, mit dem Schiffer einen Vertrag über die Höhe des Berge-
oder Hilfslohns abzuschließen.
§ 3. Der Werthbetrag der Sicherheitsbestellung, welche im Falle des § 8
der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 zu beanspruchen ist, darf vom
Strandvogt höchstens auf den dritten Theil des Werths der unter seiner Leitung
geborgenen Gegenstände bemessen werden.
Wird die Sicherheit durch Hinterlegung von Geldern oder Werthpapieren
bestellt, so sind dieselben unverzüglich an das Strandamt abzuliefern.
§ 4. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den Strandbehörden auf Ver-
langen in allen Maßregeln ohne Verzug Beistand zu leisten, welche im Falle
einer Seenoth zur Rettung von Menschenleben, sowie zur Bergung oder Hilfs-
leistung dienlich sind.
§ 5. Den Rhedern und Versicherern eines in Seenoth gerathenen Schiffes,
sowie den Absendern, Empfängern und Versicherern der Ladung desselben
steht es frei, sich an der Bergung oder Hilfsleistung durch Gestellung von
Fahrzeugen, Mannschaften u. s. w. zu betheiligen. Sie haben dabei jedoch den
Anordnungen des Strandvogts Folge zu leisten, welcher ungeeignete oder seinen
Anweisungen zuwiderhandelnde Personen von der Betheiligung auszuschließen
berechtigt ist.
1 Vergl. BSGB F§F 232ff.