Metadata: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung. $$ 219, 220. 631 
IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer 
Ordnung. 
8 219. 
Das Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung 
besteht, da sie erst eine Schöpfung der neueren Gesetzgebung sind 
und daher althergebrachtes Vermögen, wie es die Gemeinden haben, 
nicht besitzen, im wesentlichen nur aus Dotationen, die ihnen aus 
Staatsmitteln überwiesen Sind, und aus Anstalten, welche den Zwecken 
ihrer Verwaltung dienen (Krankenanstalten, Armenanstalten, Ver- 
sicherungsanstalten u.s.w.). Die Dotationen aus Staatsmitteln kommen 
in der Gestalt von bleibenden Fonds oder von Renten vor’. Die 
Anstalten sind entweder mit Überweisung gewisser Verwaltungszweige 
vom Staate auf die Kommunalverbände übergegangen, oder von 
letzteren selbst begründet oder erworben worden. 
Zweites Kapitel. 
Einnahmen. 
Einleitung. 
$ 220. 
I. Die Einnahmen des Deutschen Reiches sind staats- 
rechtlicher und privatrechtlicher Natur. Privatrecht- 
liche Einnahmen gewinnt das Reich durch Beteiligung am 
allgemeinen .vermögensrechtlichen Verkehr, staatsrechtliche 
durch Ausübung von Hoheitsrechten. Zu den letzteren gehören die 
Reichssteuern, die das Reich den einzelnen Reichsangehörigen 
auferlegt und die Matrikularbeiträge!, die es von den Einzel- 
staaten erhebt. Die Gebühren [und Beiträge], die an das Reich 
zu zahlen sind, haben ebenso wie die an die Einzelstaaten zu ent- 
richtenden staatsrechtlichen, zum Teil privatrechtlichen Charakter. 
U. Die Einnahmen der Einzelstaaten sind ebenso wie 
die des Reiches privatrechtlicher Natur, so weit sie der Staat 
als Privatrechtssubjekte durch Beteiligung am allgemeinen vermögens- 
rechtlichen Verkehr, und staatsrechtlicher Natur, so weit sie 
der Staat als öffentlich rechtliche Persönlichkeit aus staatsrechtlichen 
1 So in Preußen, wo z. B. die Überweisung des vormals Kurhessischen 
Staatsschutzes an den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirkes 
Kassel (A.H.E. vom 16. Sept. 1867) erfolgte. — Vgl. namentlich das preuß. G., 
betr. die Überweisung weiterer Dotationsrenten an die Provinzialverbände, 
vom 2. Juni 1902. — Vgl. v. Stengel, Art. Dotationen-V.R.W. 1, 288. — 
Über Dotationen und Beihilfen vgl. v. Eheberg, Art. Kommunalfinanzen 
H.W.B.3 6, 70. , , 
ı Vgl. unten $ 252: Beiträge der Einzelstaaten. 
—
	        
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