Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vom Seeauswurf 2c. 989 
Schiff oder sonstige besitzlos gewordene Gegenstände, in offener See 
treibend, von einem Fahrzeug geborgen werden. 
Die Verpflichtung tritt in diesem Falle ein, sobald das bergende 
Fahrzeug nach der Bergung an der deutschen Küste anlegt oder vor 
Anker geht, fällt aber fort, wenn das Fahrzeug inzwischen an einer 
fremden Küste angelegt hat, oder vor Anker gegangen ist, und die 
Berger dort die geborgenen Gegenstände dem Eigenthümer oder 
einer Behörde zur Verfügung gestellt haben. 
§ 22. Welche Gewässer bei Anwendung der §8 20 und 21 
der See gleichzustellen sind, bestimmen die Landesregierungen. 
§ 23. Das Strandamt hat den Berger über die Zeit, den 
Ort und die Umstände der Bergung, sowie über den beanspruchten 
Lohn zu hören und für die angemessene Aufbewahrung der Gegen- 
stände zu sorgen, auch dem nächsten Zollbeamten Nachricht zu geben. 
Die Bestimmungen der 88 14, 15 und 18 finden auch hier An- 
wendung. 
Kann der Empfangsberechtigte alsbald ermittelt werden, so ist 
nach der Vorschrift des § 16, anderenfalls nach den Vorschriften des 
IV. Abschnitts zu verfahren. 
824. Die Landesregierungen sind ermächtigt, Anmeldestellen 
einzurichten, welchen die Strandämter jede Bergung in den Fällen 
der §§ 20 und 21 mitzutheilen haben. Auf diesen Anmeldestellen 
ist ein Fundverzeichniß über die geborgenen Gegenstände und den 
Ort ihrer Aufbewahrung zu führen und zur Einsicht für Jedermann 
auszulegen. Ein Auszug aus diesem Verzeichniß wird in angemes- 
senen Fristen bekannt gemacht. 
Die Bestimmungen des 8§ 13 finden auch da Anwendung, wo 
Anmeldestellen bestehen. 
§ 25.1 Wird die Schiffahrt dadurch beeinträchtigt, daß in einem 
Fahrwasser, auf einer Rhede oder in einem Hafen ein Schiff oder 
Wrack hülflos treibt, oder gestrandet oder gesunken ist, oder Anker 
oder sonstige Gegenstände auf den Grund gerathen, so ist die Be- 
hörde befugt, die Beseitigung des Hindernisses zu veranlassen. 
Sobald die Behörde eingeschritten und dies öffentlich erkennbar 
oder den Betheiligten bekannt gemacht ist, darf ohne Genehmigung 
der Behörde das Hinderniß nicht mehr beseitigt und von dem Schiffe 
oder Wracke Nichts mehr fortgeschafft werden. 
Zur Deckung der Kosten der Beseitigung kann die Behörde die 
beseitigten Gegenstände öffentlich verkaufen, soweit nicht Sicherheit 
Lestellt wird. Dieses Recht erstreckt sich im Falle der Beseitigung 
1 In der Fassung des G 30./12. 01 (8.Bl 02, 1.
	        
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