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Abschnitt III. Vom Seeauswurf 2c. 989
Schiff oder sonstige besitzlos gewordene Gegenstände, in offener See
treibend, von einem Fahrzeug geborgen werden.
Die Verpflichtung tritt in diesem Falle ein, sobald das bergende
Fahrzeug nach der Bergung an der deutschen Küste anlegt oder vor
Anker geht, fällt aber fort, wenn das Fahrzeug inzwischen an einer
fremden Küste angelegt hat, oder vor Anker gegangen ist, und die
Berger dort die geborgenen Gegenstände dem Eigenthümer oder
einer Behörde zur Verfügung gestellt haben.
§ 22. Welche Gewässer bei Anwendung der §8 20 und 21
der See gleichzustellen sind, bestimmen die Landesregierungen.
§ 23. Das Strandamt hat den Berger über die Zeit, den
Ort und die Umstände der Bergung, sowie über den beanspruchten
Lohn zu hören und für die angemessene Aufbewahrung der Gegen-
stände zu sorgen, auch dem nächsten Zollbeamten Nachricht zu geben.
Die Bestimmungen der 88 14, 15 und 18 finden auch hier An-
wendung.
Kann der Empfangsberechtigte alsbald ermittelt werden, so ist
nach der Vorschrift des § 16, anderenfalls nach den Vorschriften des
IV. Abschnitts zu verfahren.
824. Die Landesregierungen sind ermächtigt, Anmeldestellen
einzurichten, welchen die Strandämter jede Bergung in den Fällen
der §§ 20 und 21 mitzutheilen haben. Auf diesen Anmeldestellen
ist ein Fundverzeichniß über die geborgenen Gegenstände und den
Ort ihrer Aufbewahrung zu führen und zur Einsicht für Jedermann
auszulegen. Ein Auszug aus diesem Verzeichniß wird in angemes-
senen Fristen bekannt gemacht.
Die Bestimmungen des 8§ 13 finden auch da Anwendung, wo
Anmeldestellen bestehen.
§ 25.1 Wird die Schiffahrt dadurch beeinträchtigt, daß in einem
Fahrwasser, auf einer Rhede oder in einem Hafen ein Schiff oder
Wrack hülflos treibt, oder gestrandet oder gesunken ist, oder Anker
oder sonstige Gegenstände auf den Grund gerathen, so ist die Be-
hörde befugt, die Beseitigung des Hindernisses zu veranlassen.
Sobald die Behörde eingeschritten und dies öffentlich erkennbar
oder den Betheiligten bekannt gemacht ist, darf ohne Genehmigung
der Behörde das Hinderniß nicht mehr beseitigt und von dem Schiffe
oder Wracke Nichts mehr fortgeschafft werden.
Zur Deckung der Kosten der Beseitigung kann die Behörde die
beseitigten Gegenstände öffentlich verkaufen, soweit nicht Sicherheit
Lestellt wird. Dieses Recht erstreckt sich im Falle der Beseitigung
1 In der Fassung des G 30./12. 01 (8.Bl 02, 1.