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990 Anhang XXII. Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. 8 26 -32.
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eines Schiffes oder Wrackes auch auf alle Gegenstände, welche zur
Zeit des Einschreitens der Behörde auf dem Schiffe oder Wracke
vorhanden waren, mit Ausnahme der Habe der Schiffsbesatzung, des
Reiseguts der Reisenden und der Post. Gegenstände, welche dem
Reiche oder einem Bundesstaate gehören, sind zunächst der zuständigen
Verwaltung gegen Erstattung des Werthes zur Verfügung zu stellen.
Mit dem nach Abzug der Beseitigungskosten etwa verbleibenden
Ueberschusse des Erlöses ist nach den 88 16, 19 zu verfahren. Nach
fruchtlosem Aufgebotsverfahren (8§ 26) fällt der Ueberschuß der See-
mannskasse oder in Ermangelung einer solchen der Armenkasse
am Sitze der Behörde zu.
Wird durch einen der im Abs. 1 bezeichneten Vorgänge die Ge-
fahr einer Beenträchtigung der Schiffahrt herbeigeführt, so ist der
Schiffer, in dessen Ermangelung oder Verhinderung sein Stellver-
treter, verpflichtet, dem nächsten Strandamt unverzüglich Anzeige
zu erstatten.
Vierter Abschnitt.
Von dem Aufgebotsverfahren in Bergungssachen und dem Rechte
auf herrenlose geborgene Gegenstände.
§ 26. Behufs der Ermittelung des Empfangsberechtigten hat
das Strandamt, sofern sich genügender Anlaß dazu bietet, geeignete
Vorverhandlungen einzuleiten. Dem dadurch ermittelten Berech-
tigten sind die geborgenen Gegenstände nach Maßgabe des C 16
auszuliefern.
Wenn sich kein Anlaß zu Vorverhandlungen bietet, oder durch
dieselben der Empfangsberechtigte nicht ermittelt wird, so tritt das
Aufgebotsverfahren (88 27 ff.) ein.
§ 27. Im Aufgebotsverfahren werden alle unbekannten Be-
rechtigten aufgefordert, bis zu einem bestimmten Termine bei dem
Strandamte ihre Ansprüche anzuzeigen, widrigenfalls dieselben bei
der Verfügung über die geborgenen Gegenstände unberücksichtigt
bleiben würden.
Der Termin ist auf vier Wochen bis neun Monate zu be-
stimmen. Das Aufgebot wird durch Aushang (Anschlag) an der
Amtsstelle, sowie nach dem Ermessen des Strandamtes durch eine
oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern und Anschlag an
Börsen und anderen geeigneten Orten bekannt gemacht. Zur Er-
sparung von Kosten kann das Aufgebot so lange ausgesetzt werden,
bis eine angemessene Zahl von Gegenständen angesammelt ist.
Ein Ausschlußbescheid wird nicht erlassen.