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992 Anhang XXII. Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. § 33—45.
§ 33. Streitigkeiten über die Empfangsberechtigung werden
im Prozeßwege erledigt.
§ 34. Die Kosten der Vorverhandlungen und des Aufgebots-
verfahrens gehören zu den im Artikel 745 Absatz 2 ljetzt 8 7431 des
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten Bergungs-
kosten.
§ 35. Wenn der Empfangsberechtigte auch durch das Auf-
gebotsverfahren nicht ermittelt wird, so werden Gegenstände, welche
in Seenoth vom Strande aus geborgen sind (88 4—19), des-
gleichen Seeauswurf und strandtriftige Güter (§ 20) dem Landes-
fiskus überwiesen.
Unter gleicher Voraussetzung werden versunkene und seetriftige
Gegenstände (§ 21) dem Berger überwiesen.
Die Antheile mehrerer Mitberechtigter im Falle des Artikels 751
ljetzt 8749] des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmen
sich auch in Beziehung auf diesen Anspruch nach den dort vorgeschrie-
benen Grundsätzen. Wer die ihm nach dem § 21 obliegende Anzeige
unterläßt, geht dieses Anspruchs zu Gunsten der Seemann kasse des
Ortes, wo das Strandamt seinen Sitz hat, und in Ermangelung einer
solchen, zu Gunsten der Ortsarmenkasse verlustig.
Ob und in welcher Weise Diejenigen zu entschädigen sind,
welchen nach den bisherigen Bestimmungen die in den vorstehenden
Absätzen der Staatskasse und dem Berger überwiesenen Ansprüche
zugestanden haben, bestimmen die Landesgesetze.
Fünfter Abschnitt.
Von der Festsetzung der Bergungs= und Hülfskosten.
§ 36. Wer Berge= oder Hülfslohn oder die Erstattung son-
stiger Bergungs= oder Hülfskosten verlangt, hat in Ermangelung
einer gütlichen Einigung seine Ansprüche bei dem Strandamt an-
zumelden.
§ 37. Das Strandamt hat nach Anhörung der Betheiligten,
soweit dieselben anwesend sind, eine Berechnung der aupsgestellten
Forderungen zu entwerfen und mit seinen gutachtlichen Bemerkungen
der Aufsichtsbehörde einzureichen.
§ 38. Die Ausfsichtsbehörde hat die angemeldeten Ansprüche
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz-
buchs Buch V, Titel 9 sjetzt Buch IV, Abschn. 81 zu prüfen und durch
Bescheid festzusetzen. Jedem Betheiligten ist der Bescheid zu Protoko
bekannt zu machen, oder eine Ausfertigung desselben zuzustellen.
Die Zustellung ist gültig, wenn sie unter Beobachtung der für