Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 3. 4. 
  
  
b) 
.. 
angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen 
Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, und 
zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis zu 
zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher 
als dwars) auf jeder Seite. Es muß von solcher Stärke sein, 
daß es auf eine Entfernung von mindestens fünf Seemeilen 
sichtbar ist; 
an der Steuerbordseite ein grünes Licht. Dasselbe muß so 
eingerichtet und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes 
Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen 
wirft, und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hinter 
die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an 
Steuerbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es auf eine 
Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist; 
an der Backbordseite ein rotes Licht. Dasselbe muß so ein- 
gerichtet und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht 
über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, 
und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die 
Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Back- 
bord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es auf eine Ent- 
fernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist; 
d) die Laternen dieser grünen und roten Seitenlichter müssen an 
s) 
der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche min— 
destens ein Meter vor dem Lichte vorausragen, derart, daß die 
die Lichter nicht über den Bug hinweg von der anderen Seite ge- 
sehen werden können; 
ein Dampffahrzeug darf außerdem, wenn es in Fahrt ist, ein 
zweites weißes Licht gleich dem Lichte unter a führen. Beide 
Lichter müssen in der Kiellinie, und zwar so angebracht sein, 
daß das hintere wenigstens vier und einen halben Meter höher 
ist als das vordere. Die senkrechte Entfernung zwischen diesen 
Lichtern muß geringer sein als die horizontale. 
Art. 3. Ein Dampffahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug 
schleppt, muß außer den Seitenlichtern zwei weiße Lichter senkrecht 
übereinander und mindestens zwei Meter voneinander entfernt 
führen. Wenn es mehr als ein Fahrzeug schleppt und die Länge 
des Schleppzugs vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum He 
des letzten geschleppten Fahrzeugs einhundertundachtzig Meter über- 
steigt, muß es als Zusatzlicht noch ein drittes weißes Licht zwei Meter 
über oder unter den anderen führen. Jedes dieser Lichter mu 
ebenso eingerichtet und angebracht sein, wie das im Artikel 2 unter
	        
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