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Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 3. 4.
b)
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angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen
Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, und
zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis zu
zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher
als dwars) auf jeder Seite. Es muß von solcher Stärke sein,
daß es auf eine Entfernung von mindestens fünf Seemeilen
sichtbar ist;
an der Steuerbordseite ein grünes Licht. Dasselbe muß so
eingerichtet und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes
Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen
wirft, und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hinter
die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an
Steuerbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es auf eine
Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist;
an der Backbordseite ein rotes Licht. Dasselbe muß so ein-
gerichtet und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht
über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft,
und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die
Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Back-
bord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es auf eine Ent-
fernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist;
d) die Laternen dieser grünen und roten Seitenlichter müssen an
s)
der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche min—
destens ein Meter vor dem Lichte vorausragen, derart, daß die
die Lichter nicht über den Bug hinweg von der anderen Seite ge-
sehen werden können;
ein Dampffahrzeug darf außerdem, wenn es in Fahrt ist, ein
zweites weißes Licht gleich dem Lichte unter a führen. Beide
Lichter müssen in der Kiellinie, und zwar so angebracht sein,
daß das hintere wenigstens vier und einen halben Meter höher
ist als das vordere. Die senkrechte Entfernung zwischen diesen
Lichtern muß geringer sein als die horizontale.
Art. 3. Ein Dampffahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug
schleppt, muß außer den Seitenlichtern zwei weiße Lichter senkrecht
übereinander und mindestens zwei Meter voneinander entfernt
führen. Wenn es mehr als ein Fahrzeug schleppt und die Länge
des Schleppzugs vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum He
des letzten geschleppten Fahrzeugs einhundertundachtzig Meter über-
steigt, muß es als Zusatzlicht noch ein drittes weißes Licht zwei Meter
über oder unter den anderen führen. Jedes dieser Lichter mu
ebenso eingerichtet und angebracht sein, wie das im Artikel 2 unter