Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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II. Lichter usw. 997 
a erwähnte weiße Licht, jedoch genügt für das Zusatzlicht eine Höhe 
von mindestens vier Meter über dem Rumpfe des Fahrzeugs. 
Ein Dampffahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, darf 
hinter dem Schornstein oder dem hintersten Mast ein kleines weißes 
Licht führen. Dieses Licht, nach welchem sich das geschleppte Fahr- 
zeug beim Steuern richten soll, darf nicht weiter nach vorne als 
duer ab sichtbar sein. 
Art. 4. a) Ein Fahrzeug, welches infolge eines Unfalls nicht 
manövrierfähig ist, muß in der Höhe des im Artikel 2 unter a er- 
wähnten weißen Lichtes und, wenn es ein Dampffahrzeug ist, statt 
des weißen Lichtes zwei rote Lichter senkrecht übereinander und 
mindestens zwei Meter von einander entfernt führen. Diese Lichter 
müssen an der Stelle, an welcher sie am besten gesehen werden 
können, angebracht und von solcher Beschaffenheit sein, daß sie über 
den ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens zwei See- 
meilen sichtbar sind. Bei Tage muß ein solches Fahrzeug an gleicher 
Stelle zwei schwarze Bälle oder Körper, jeden von fünfundsechzig 
Zentimeter Durchmesser, senkrecht übereinander und mindestens zwei 
Meter voneinander entfernt führen. 
b) Ein Fahrzeug, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt 
oder auffischt, muß an derselben Stelle, die für das im Artikel 2 
unter a erwähnte weiße Licht vorgeschrieben ist, und, wenn es ein 
Dampffahrzeug ist, statt dieses weißen Lichtes drei Lichter senkrecht 
übereinander und mindestens zwei Meter voneinander entfernt 
führen. Das oberste und das unterste dieser Lichter müssen rot, 
das mittlere muß weiß sein, und alle müssen von solcher Beschaffen- 
heit sein, daß sie über den ganzen Horizont auf eine Entfernung 
von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sind. Bei Tage muß ein 
solches Fahrzeug drei Körper von mindestens fünfundsechzig Zenti- 
meter Durchmesser senkrecht übereinander und mindestens zwei Meter 
voneinander entfernt führen, deren oberster und unterster kugel- 
förmig und von roter Farbe, deren mittlerer wie ein schräges 
Viereck geformt und von weißer Farbe ist. Die Körper müssen an 
der Stelle, an welcher sie am besten gesehen werden können, ange- 
bracht sein. 
Ic) Die vorbezeichneten Fahrzeuge dürfen, wenn sie keine Fahrt 
durch das Wasser machen, die Seitenlichter nicht führen, müssen die- 
selben aber führen, wenn sie Fahrt machen. 
d) Diese Lichter und Körper sollen anderen Fahrzeugen als 
Signale dafür gelten, daß das Fahrzeug, welches sie zeigt, nicht 
manövrierfähig ist und daher nicht aus dem Wege gehen kann. Sie 
sind keine Notsignale im Sinne des Art. 31 dieser Vorschriften.
	        
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