998 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 5—8.
Art. 5. Ein Segelfahrzeug, welches in Fahrt ist, und jedes
Fahrzeug, welches geschleppt wird, muß dieselben Lichter führen,
welche durch Art. 2 für ein Dampffahrzeug in Fahrt vorgeschrieben
sind, mit Ausnahme der dort erwähnten weißen Lichter; diese darf
ein solches Fahrzeug niemals führen.
Art. 6. Wenn, wie es bei kleinen Fahrzeugen in Fahrt
bei schlechtem Wetter vorkommt, die grünen und roten Seitenlichter
nicht fest angebracht werden können, so müssen diese Lichter doch
angezündet und gebrauchsfertig zur Hand gehalten und, wenn das
Fahrzeug sich einem anderen oder ein anderes Fahrzeug sich ihm
nähert, an den betreffenden Seiten, zeitig genug, um einen Zusam-
menstoß zu verhüten, gezeigt werden. Dies muß so geschehen, daß
die Lichter möglichst gut sichtbar sind, das grüne aber nicht von der
Backbordseite her, das rote nicht von der Steuerbordseite her, und
beide womöglich nicht weiter als bis zu zwei Strich hinter die
Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) gesehen werden
können.
Um den richtigen Gebrauch der tragbaren Lichter zu sichern,
muß jede Laterne außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie
zeigt, angestrichen und mit einem gehörigen Schirme versehen sein.
Art. 7. Dampffahrzeuge unter 113 und Ruder= oder Segel-
fahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt und Ruderboote
brauchen, wenn sie in Fahrt sind, die im Artikel 2 unter a, b und &
erwähnten Lichter nicht zu führen, sie müssen aber, wenn sie diese
Lichter nicht führen, mit folgenden Lichtern versehen sein:
1. Dampffahrzeuge unter 113 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt
müssen führen:
a) im vorderen Teile des Fahrzeuges oder an oder vor dem
Schornstein in einer Höhe von mindestens drei Meter
über dem Schandeckel ein weißes Licht. Das Licht muß
an der Stelle, wo es am besten gesehen werden kann,
sich befinden und im übrigen so eingerichtet und ange-
bracht sein, wie im Artikel 2 unter a vorgeschrieben; es
muß von solcher Stärke sein, daß es auf eine Entfernung
von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist;
b) grüne und rote Seitenlichter, so eingerichtet und ange-
bracht, wie im Artikel 2 unter b und c vorgeschrieben,
und von solcher Stärke, daß sie auf eine Entfernung
von mindestens einer Seemeile sichtbar sind, oder an
deren Stelle eine doppelfarbige Laterne, welche an den
betreffenden Seiten ein grünes und ein rotes Licht von