!—-
1000 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 9.
–..
.. —
Seite und einem roten Glase auf der anderen zur Hand hat, um
dieselbe so, wie im Artikel 7 unter 3 vorgeschrieben, zu gebrauchen.
Ein Lotsendampffahrzeug, welches ausschließlich für den Dienst
staatlicher oder mit Befugnis zur Ausübung des Gewerbes aus-
gerüsteter Lotsen Verwendung findet, muß, wenn es Lotsendienst auf
seiner Station tut und nicht vor Anker liegt, außer den für alle Lotsen-
fahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern zwei und einen halben Meter
unter dem weißen Lichte am Masttop ein über den ganzen Horizont
sichtbares rotes Licht und ferner die für in Fahrt befindliche Fahr-
zeuge vorgeschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rote Licht
muß von solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer
Luft auf mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist.
Wenn das Lotsenfahrzeug auf seiner Station Lotsendienst tut
vor Anker liegt, muß es außer den für alle Lotsenfahrzeuge vor-
geschriebenen Lichtern das vorerwähnte rote Licht führen, aber nicht
die farbigen Seitenlichter.
Lotsenfahrzeuge, welche keinen Lotsendienst auf ihrer Station
tun, müssen Lichter wie andere Fahrzeuge ihres Raumgehalts führen.
Art. 9. In Fahrt befindliche Fischerfahrzeuge und Fischer-
boote müssen, wenn sie nicht gemäß diesem Artikel die nachstehend
angegebenen Lichter zu führen oder zu zeigen haben, die für in
Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raumgehalts vorgeschriebenen
Lichter führen oder zeigen.
a) Offene Boote müssen, wenn sie während der Nacht mit Fischerei
irgend welcher Art beschäftigt sind und dabei ein Fanggerät
aushaben, welches sich nicht weiter als fünfundvierzig Meter
horizontal vom Boote aus in freies Fahrwasser erstreckt, ein nach
allen Richtungen sichtbares weißes Licht führen.
Erstreckt sich ihr Fanggerät weiter als fünfundvierzig Meter
horizontal vom Boote aus in freies Fahrwasser, so müssen
offene Boote das vorstehend bezeichnete Licht führen und außer-
dem, wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen
nähern, ein zweites weißes Licht, mindestens einen Meter
unter dem ersten Lichte und wagerecht mindestens ein und
einen halben Meter in der Richtung des ausliegenden Fang-
geräts von ihm entfernt, zeigen.
Offene Boote im Sinne dieser Vorschrift sind solche Boote,
welche nicht mittels eines durchlaufenden Decks gegen das Ein-
dringen von Seewasser geschützt sind.
b) Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme
der vorstehend unter a bezeichneten offenen Boote, müssen, so-
lange die Netze ganz oder teilweise im Wasser sind, zwei weiße