Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1000 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 9. 
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Seite und einem roten Glase auf der anderen zur Hand hat, um 
dieselbe so, wie im Artikel 7 unter 3 vorgeschrieben, zu gebrauchen. 
Ein Lotsendampffahrzeug, welches ausschließlich für den Dienst 
staatlicher oder mit Befugnis zur Ausübung des Gewerbes aus- 
gerüsteter Lotsen Verwendung findet, muß, wenn es Lotsendienst auf 
seiner Station tut und nicht vor Anker liegt, außer den für alle Lotsen- 
fahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern zwei und einen halben Meter 
unter dem weißen Lichte am Masttop ein über den ganzen Horizont 
sichtbares rotes Licht und ferner die für in Fahrt befindliche Fahr- 
zeuge vorgeschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rote Licht 
muß von solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer 
Luft auf mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist. 
Wenn das Lotsenfahrzeug auf seiner Station Lotsendienst tut 
vor Anker liegt, muß es außer den für alle Lotsenfahrzeuge vor- 
geschriebenen Lichtern das vorerwähnte rote Licht führen, aber nicht 
die farbigen Seitenlichter. 
Lotsenfahrzeuge, welche keinen Lotsendienst auf ihrer Station 
tun, müssen Lichter wie andere Fahrzeuge ihres Raumgehalts führen. 
Art. 9. In Fahrt befindliche Fischerfahrzeuge und Fischer- 
boote müssen, wenn sie nicht gemäß diesem Artikel die nachstehend 
angegebenen Lichter zu führen oder zu zeigen haben, die für in 
Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raumgehalts vorgeschriebenen 
Lichter führen oder zeigen. 
a) Offene Boote müssen, wenn sie während der Nacht mit Fischerei 
irgend welcher Art beschäftigt sind und dabei ein Fanggerät 
aushaben, welches sich nicht weiter als fünfundvierzig Meter 
horizontal vom Boote aus in freies Fahrwasser erstreckt, ein nach 
allen Richtungen sichtbares weißes Licht führen. 
Erstreckt sich ihr Fanggerät weiter als fünfundvierzig Meter 
horizontal vom Boote aus in freies Fahrwasser, so müssen 
offene Boote das vorstehend bezeichnete Licht führen und außer- 
dem, wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen 
nähern, ein zweites weißes Licht, mindestens einen Meter 
unter dem ersten Lichte und wagerecht mindestens ein und 
einen halben Meter in der Richtung des ausliegenden Fang- 
geräts von ihm entfernt, zeigen. 
Offene Boote im Sinne dieser Vorschrift sind solche Boote, 
welche nicht mittels eines durchlaufenden Decks gegen das Ein- 
dringen von Seewasser geschützt sind. 
b) Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme 
der vorstehend unter a bezeichneten offenen Boote, müssen, so- 
lange die Netze ganz oder teilweise im Wasser sind, zwei weiße
	        
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