Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

II. Lichter usw. 1001 
Lichter an den Stellen führen, an welchen sie am besten ge- 
sehen werden können. Diese Lichter müssen so angebracht sein, 
daß die senkrechte Entfernung zwischen ihnen mindestens zwei 
Meter und höchstens vier und einen halben Meter, die horizon- 
tale Entfernung zwischen ihnen in der Kiellinie gemessen min- 
destens ein und einen halben Meter und höchstens drei Meter 
beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß in der Richtung 
stehen, nach welcher die Netze ausliegen, und beide müssen so 
beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont scheinen 
und auf eine Entfernung von mindestens drei Seemeilen sicht- 
bar sind. 
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan 
und Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter 
Brutto-Raumgehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden 
Lichter zu führen, sie müssen aber, wenn sie es nicht führen, an 
der dafür oben vorgeschriebenen Stelle (in der Richtung des 
Netzes oder Fanggeräts) ein mindestens eine Seemeile sicht- 
bares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen oder andere 
Fahrzeuge sich ihnen nähern. 
c) Mit Angelleinen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Aus- 
nahme der unter a bezeichneten offenen Boote, müssen, wenn 
sie die Leinen aushaben und an den Leinen fest sind oder sie 
einholen, und wenn sie nicht geankert haben oder, wie nachstehend 
unter h beschrieben, festliegen, dieselben Lichter führen, wie die 
mit Treibnetzen fischenden Fahrzeuge (b). Während sie die 
Leinen ausfahren oder schleppen, haben sie, je nach ihrer Gattung, 
die Lichter zu führen, welche für ein Dampf= oder Segelfahr- 
zeug in Fahrt vorgeschrieben sind. 
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan 
und Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter 
Brutto-Raumgehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden 
Lichter zu führen, sie müssen aber, wenn sie es nicht führen, an 
der dafür oben vorgeschriebenen Stelle (in der Richtung der 
Leinen) ein mindestens eine Seemeile sichtbares, weißes Licht 
zeigen, sobald sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen 
nähern. 
d) Fahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetze, das heißt mit 
einem Fanggeräte, welches über den Meeresgrund geschleppt 
wird, fischen, müssen führen: 
1. wenn Dampffahrzeuge: an der Stelle des im Artikel 2 
unter a erwähnten weißen Lichtes eine dreifarbige Laterne, 
welche so eingerichtet und angebracht ist, daß sie von recht
	        
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