Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handelsbücher. 55 
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Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Vorlegung der Handels- 
bücher einer Partei anordnen. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung! über die Verpflich- 
tung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben un- 
erührt. 
§ 46. 138.] Werden in einem Rechtsstreite Handelsbücher vor- 
gelegt, so ist von ihrem Inhalte, soweit er den Streitpunkt betrifft, 
unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls 
ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem 
Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungs- 
mäßigen Führung nothwendig ist. 
8§ 47. 40.] Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere 
din Erbschafts-, Gütergemeinschafts= und Gesellschaftstheilungssachen, 
kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntniß- 
nahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen. 
An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz 
bezeichneten Fällen gebunden. 
1 CO 422 13871. Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde ver- 
flichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
die Herausgabe oder Vorlegung der Urkunde verlangen kann. 
423 (388). Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in seinen 
Länden befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Prozesse zur Be- 
weisführung Bezug genommen hat,, selbst wenn dieses nur in einem vorbereiten- 
den Schriftsatze geschehen ist. 
427 (392). Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen 
bber den Eid zu leisten, nicht nach, so ist, wenn der Beweisführer eine Abschrift 
er Urkunde beigebracht hat, diese Abschrift als richtig anzusehen. Ist eine Ab- 
chrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweis- 
führers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen an- 
genommen werden. 
444 (409s1. Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, deren Be- 
nutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich ge- 
dacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und 
en Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden. 
sind KO 122 [112] Abs. 2. Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners 
nd durch den Gerichtsschreiber zu schließen. 
der 239 (2091. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über 
trüent Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen be- 
clichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre 
läubiger zu benachtheiligen, 
1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche 
ganz oder theilweise erdichtet sind, 
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen ge— 
setzlich oblag, oder 
 
	        
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