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1004 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 11—15.
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eingerichtet und so angebracht sein, daß sie ein ununterbrochenes Licht
über einen Bogen des Horizonts von zwölf Kompaßstrichen — je
sechs Strich von rechts achteraus auf jeder Seite des Fahrzeugs —
wirft. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens einer
Seemeile sichtbar sein und soweit tunlich mit den Seitenlichtern in
gleicher Höhe geführt werden.
Art. 11. Ein Fahrzeug vor Anker muß, wenn es weniger als
fünfundvierzig Meter lang ist, vorne ein weißes Licht an der Stelle,
wo dasselbe am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als
sechs Meter über dem Rumpfe, führen, und zwar in einer Laterne,
welche ein helles, auf eine Entfernung von mindestens einer See—
meile sichtbares, ununterbrochenes Licht über den ganzen Hori—
zont wirft.
Ein Fahrzeug vor Anker muß, wenn es fünfundvierzig Meter
oder mehr lang ist, zwei solche Lichter führen; das eine Licht im
vorderen Teile des Fahrzeugs nicht niedriger als sechs Meter und
nicht höher als zwölf Meter über dem Rumpfe, — und das andere
Licht am Heck oder in der Nähe des Hecks des Fahrzeugs, mindestens
vier und einen halben Meter niedriger als das vordere Licht.
Als Länge eines Fahrzeugs gilt die in dem Schiffszertifikat
angegebene Länge.
Fahrzeuge, welche in einem Fahrwasser oder nahe bei einem
solchen am Grunde festsitzen, unterliegen derselben Verpflichtung;
außerdem müssen sie die im Artikel 4 unter a vorgeschriebenen zwei
roten Lichter führen.
Art. 12. Ein jedes Fahrzeug darf, wenn es nötig ist, um
die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, außer den Lichtern, welche es
führen muß, ein Flackerfeuer zeigen oder irgend ein Knallsignal,
welches nicht mit Notsignalen verwechselt werden kann, geben.
Art. 13. Vorschriften, welche bezüglich der Führung von zu-
sätzlichen Stations= und Signallichtern für zwei oder mehrere Kriegs-
schiffe oder für Fahrzeuge, die unter Bedeckung fahren, erlassen sind,
werden durch diese Verordnung nicht berührt. Auch wird durch sie
das Zeigen von Erkennungssignalen, welche von Schiffsreedern mit
amtlicher Genehmigung angenommen und vorschriftsmäßig einge-
tragen und bekannt gemacht sind, nicht beschränkt.
Art. 14. Ein Dampffahrzeug, welches nur unter Segel ist,
aber mit aufgerichtetem Schornstein fährt, muß bei Tage einen
schwarzen Ball oder runden Signalkörper von fünfundsechzig Zenti-
meter Durchmesser führen, und zwar vorne im Fahrzeug an der
Stelle, an welcher das Zeichen am besten gesehen werden kann.