Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

III. Schallsignale bei Nebel usw. 1005 
III. Schallsignale bei Nebel usw. 
Art. 15. Schallsignale für in Fahrt befindliche Fahrzeuge 
müssen gegeben werden: 
1. von Dampffahrzeugen mit der Pfeife oder Sirene, 
2. von Segelfahrzeugen und geschleppten Fahrzeugen mit dem 
Nebelhorn. 
Ein lang gezogener Ton im Sinne dieser Vorschriften ist ein 
Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer. 
Ein Dampffahrzeug muß mit einer kräftig tönenden Pfeife oder 
Sirene versehen sein, welche durch Dampf oder einen Ersatz für 
Dampf geblasen wird und so angebracht ist, daß der Schall durch 
keinerlei Hinderniß gehemmt wird, ferner mit einem wirksamen 
Nebelhorn, welches durch eine mechanische Vorrichtung geblasen wird, 
sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelfahrzeug von 
57 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt oder darüber muß mit einem 
gleichartigen Nebelhorn und mit einer gleichartigen Glocke ver- 
sehen sein. 
Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen, 
es mag Tag oder Nacht sein, sind folgende Schallsignale zu geben: 
a) Ein Dampffahrzeug, welches Fahrt durch das Wasser macht, 
muß mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton 
geben. 
b) Ein Dampffahrzeug, welches in Fahrt ist, aber seine Maschine 
gestoppt hat und keine Fahrt durch das Wasser macht, muß 
mindestens alle zwei Minuten zwei lang gezogene Töne mit 
einem Zwischenraume von ungefähr einer Sekunde geben. 
c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß mindestens jede Minute, 
wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt, einen Ton, wenn es mit 
Backbord-Halsen segelt, zwei aufeinanderfolgende Töne, und 
wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf- 
einanderfolgende Töne geben. 
d) Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede Minute ungefähr 
fünf Sekunden lang die Glocke rasch läuten. 
e) Ein Fahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, ein Fahr- 
zeug, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auf- 
fischt, und ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, welches einem 
sich nähernden Fahrzeuge nicht aus dem Wege gehen kann, 
weil es überhaupt nicht oder doch nicht so manövrieren kann,
	        
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