Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1006 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 16—21. 
  
  
  
  
wie diese Vorschriften verlangen, muß statt der unter a und 
vorgeschriebenen Signale mindestens alle zwei Minuten drei 
aufeinanderfolgende Töne geben, zuerst einen lang gezogenen 
Ton, dann zwei kurze Töne. Ein geschlepptes Fahrzeug darf 
dieses Signal, aber kein anderes geben. 
Segelfahrzeuge und Boote von weniger als 57 Kubikmeter 
Brutto-Raumgehalt brauchen die vorerwähnten Signale nicht zu 
geben, müssen dann aber mindestens jede Minute irgend ein anderes 
kräftiges Schallsignal geben. 
Anmerkung. lherall, wo diese Verordnung den Gebrauch 
einer Glocke vorschreibt, kann anstatt einer solchen an Bord tür- 
kischer Fahrzeuge eine Trommel, an Bord kleinerer Segelfahrzeuge, 
falls der Gebrauch eines solchen Instruments landesüblich ist, ein 
Gong benutzt werden. 
IV. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel usw. 
Art. 16. Jedes Fahrzeug muß bei Nebel, dickem Wetter, 
Schneefall oder heftigen Regengüssen, unter sorgfältiger Berück- 
sichtigung der obwaltenden Umstände und Bedingungen, mit mäßiger 
Geschwindigkeit fahren. 
Ein Dampffahrzeug, welches anscheinend vor der Richtung 
quer ab (vorderlicher als dwars) das Nebelsignal eines Fahrzeuges 
hört, dessen Lage nicht auszumachen ist, muß, sofern die Umstände 
dies gestatten, seine Maschine stoppen und dann vorsichtig manövrie- 
ren, bis die Gefahr des Zusammenstoßens vorüber ist. 
V. Ausweichen. 
Gefahr des Zusammenstoßens. 
Das Vorhandensein einer Gefahr des Zusammenstoßens kann, 
wenn die Umstände es gestatten, durch sorgfältige Kompaßpeilung 
eines sich nähernden Schiffes erkannt werden. Andert sich die 
Peilung nicht merklich, so ist anzunehmen, daß die Gefahr des Zu- 
sammenstoßens vorhanden ist. 
Art. 17. Sobald zwei Segelfahrzeuge sich so nähern, daß die 
Annäherung Gefahr des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß das 
eine dem anderen, wie nachstehend angegeben, aus dem Wege gehen: 
a) Ein Fahrzeug mit raumem Winde muß einem beim Winde 
segelnden Fahrzeug aus dem Wege gehen. 
b) Ein Fahrzeug, welches mit Backbord-Halsen beim Winde segelt,
	        
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